Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherungsleistungen im Alter. keine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt. örtliche Zuständigkeit. Territorialitätsprinzip

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter nach § 41 Abs 1 SGB 12 ist ua, dass die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen lässt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unberührt.

2. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist derjenige Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.

3. Durch die Regelungen des SGB 12 soll ein Export von Leistungen ins Ausland im Bereich der Grundsicherung nur insoweit verhindert werden, als die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Damit kann das Territorialitätsprinzip für eine Versagung der Leistung nicht herangezogen werden.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelsatzes für den Monat März 2007.

Der 1937 geborene Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Januar 2007 teilte er der Beklagten mit, er werde ab dem 13.02. für ca. sechs Wochen einen Verwandtenbesuch in Australien unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Februar 2007 in Höhe von 32,50 EUR. Dabei wurde für die Zeit vom 01.02. bis 12.02.2007 ein Regelsatz in Höhe von 133,29 EUR und Unterkunftskosten für den gesamten Monat in Höhe von insgesamt 198,10 EUR berücksichtigt. Abzüglich des Renteneinkommens des Klägers in Höhe von 298,89 EUR errechnete sich der Auszahlungsanspruch in Höhe von 32,50 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe während des Auslandsaufenthalts Anspruch auf volle Grundsicherungsleistungen. Der Leistungsbezug setze nach § 41 SGB XII einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dieser werde durch die Reise nicht aufgegeben. Die Auffassung der Beklagten, wonach während des Auslandsaufenthaltes der Regelsatz nicht gewährt werde, habe zur Folge, dass bei Menschen mit Migrationshintergrund ein Abbruch familiärer Beziehungen drohe. Die Flugreise nach Australien sei von seinem Sohn bezahlt worden.

Mit Bescheid vom 23.02.2007 lehnte die Beklagte eine Gewährung für März 2007 ab. In der Berechnung berücksichtigte sie Unterkunftskosten in Höhe von 227,21 EUR, die sich aufgrund einer Heizkostenabrechnung erhöht hatten. Für Februar wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 29,11 EUR errechnet. Da dieser Bedarf durch das Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 298,89 EUR gedeckt werden konnte, kam es zu keinem Auszahlungsanspruch für März. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Am 10.04.2007 ist der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt.

Mit Bescheid vom 16.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen vom 10.04. bis 30.04.2007 in Höhe von 146,02 EUR und mit Bescheid vom 25.04.2007 Leistungen von April bis Dezember 2007, laufend ab Mai 2007, in voller Höhe. Die Bescheide vom 16.04.2007 und 25.04.2007 wurden nicht durch Widerspruch angefochten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 26.01.2007 und 23.02.2007 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, für den Auslandsaufenthalt komme es darauf an, ob der zugrunde liegende Bedarf bereits vor Antritt der Reise entstanden und gegenwärtig sei. Dies sei hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gegeben, weshalb diese Kosten bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf den Regelsatz müsse jedoch festgestellt werden, dass ein Bedarf des Klägers solange nicht bestehe, wie er sich im Ausland aufhalte. § 41 SGB XII sei unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips zu werten. Der Export von Leistungen ins Ausland solle verhindert werden.

Mit der am 05.06.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit 01.02. bis 10.04.2007 unter Berücksichtigung des Regelsatzes. Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Deckung des Lebensunterhalts bestehe während des Auslandsaufenthaltes. Die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Territorialprinzip in der Sozialhilfe sei hier nicht maßgeblich, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung nicht wie in der Sozialhilfe an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpften. Die Beklagte ist der Ansicht, während des Auslandsaufenthalts bestehe kein Anspruch auf Gewährung des Regelsatzes. Es sei kein Leistungs...

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