Zusammenfassung

 
Begriff

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Rentenantrag eine Meldung für die zuständige bzw. gewählte Krankenkasse einzureichen. Diese Meldung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Es heißt zwar weiter, dass der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben hat. In der Praxis wird die auf einem Vordruck zu erstellende Meldung anlässlich des Rentenantrags ausgefüllt und unmittelbar der Krankenkasse zugeleitet, sodass damit die Meldepflichten des Rentenantragstellers insoweit erfüllt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung sind in § 201 SGB V geregelt.

1 Meldungen bei Wahl einer neuen Krankenkasse

Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere als die bisherige Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.[2]

Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

Bezieher einer Rente haben ihrer Krankenkasse auch Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens zu melden. Soweit der Rentner auch Versorgungsbezüge bezieht oder zu beanspruchen hat, ist zusätzlich die Zahlstelle der Versorgungsbezüge der Krankenkasse zu melden.

2 Meldungen bei Bezug von Versorgungsbezügen

2.1 Zahlstelle

Um die Versorgungsbezüge beitragsmäßig vom Beginn der Zahlung an berücksichtigen zu können, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln.[2] Dieser müssen sie

  • Beginn,
  • Höhe,
  • Veränderungen und
  • Ende

der Zahlung von Versorgungsbezügen unverzüglich mitteilen. Als Veränderung im vorgenannten Sinn gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Änderungsmeldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge infolge Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erhöht. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gezahlt wird, eine Meldung abzugeben; für die anschließende Zeit muss wieder der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden.

Die Änderungsmeldung von Versorgungsbezügen ist – soweit nichts Abweichendes zwischen der Krankenkasse und der Zahlstelle der Versorgungsbezüge vereinbart worden ist – unabhängig davon zu erstatten, ob die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge von der Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden oder von der Krankenkasse vom Versicherten eingezogen werden.

2.2 Versorgungsempfänger

Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle die von ihm gewählte Krankenkasse anzugeben und einen Wechsel der Krankenkasse sowie die Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen.

2.3 Krankenkasse

Die Krankenkasse ist verpflichtet, der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, deren Umfang mitzuteilen (maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug).

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