Die Mitgliedschaft im Kündigungsverfahren kann bei einer Krankenkasse frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Das ist bei Wahltarifen mit 3-jähriger Bindungsfrist generell zu beachten. Hier kann die Bindungsfrist für einen Krankenkassenwechsel (12 Monate) schon abgelaufen sein, während die Mindestbindungsfrist für den Wahltarif noch läuft. Auch bei der einjährigen Bindungsfrist kann diese Situation eintreten, wenn der Wahltarif nach Beginn der Mitgliedschaft abgeschlossen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Bindungsfrist der Wahltarife

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.2.2024 Mitglied der Krankenkasse B. Die allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten endet am 31.1.2025. Am 1.5.2024 beginnt ein neu abgeschlossener Wahltarif des Arbeitnehmers, der eine 3-jährige Bindungsfrist auslöst. Die besondere Bindungsfrist des Wahltarifs verläuft vom 1.5.2024 bis 30.4.2027.

Ergebnis: Die Bindung an die Krankenkasse B endet am 30.4.2027. Die Krankenkasse kann frühestens zum 1.5.2027 gewechselt werden.

Sofern jedoch die Mitgliedschaft z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel kraft Gesetzes endet, erlischt neben der 12-monatigen Bindungsfrist auch die Bindungsfrist für den Wahltarif. Es würde ein sofortiges Kassenwahlrecht bestehen.

Für besondere Härtefälle muss die Satzung der Krankenkasse für Wahltarife ein Sonderkündigungsrecht regeln. Ein solcher besonderer Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann.

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