Rz. 130

Ebenso wie bei den Heizkosten ist die Abgrenzung, was genau zu den Kosten der (zentralen) Wassererwärmung gehört, am Einzelfall vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es immer nur um die Kosten für die Erwärmung und nicht Wasserkosten selbst geht. Letztere sind Gegenstand der Kosten der Unterkunft in Form der Nebenkosten (s. o.).

 

Rz. 131

Was die Nachforderung von Kosten für die Wassererwärmung einerseits bzw. die Erstattung von Guthaben aus Vorauszahlungen für die Wassererwärmung andererseits angeht, gelten die obigen Ausführungenentsprechend. Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich kopfteilig (s. o. Rz. 129).

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