Rz. 11

Abs. 3 enthält Ausnahmen von dem Grundsatz in Abs. 1 Satz 1, dass nur angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. Er bestimmt in den Sätzen 2 bis 4, unter welchen Voraussetzungen und für welchen (Regel-)Zeitraum unangemessene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen sind. Da die Karenzzeit lediglich für die Unterkunftskosten, nicht aber für die Heizkosten gilt (vgl. Abs. 1 Satz 2), gelten Sätze 2 bis 4 bzgl. der Bedarfe für Heizung von Beginn an, für die Unterkunftsbedarfe hingegen erst nach Ablauf der Karenzzeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge