Rz. 27

Nach Satz 3 soll die Zustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Sozialhilfeträger veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

 

Rz. 28

Die Vorschrift setzt zum einen voraus, dass der Umzug notwendig ist. Es handelt sich insofern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ob ein Umzug notwendig ist, richtet sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch eine nicht leistungsberechtigte Person leiten lassen würde (ähnlich BSG, Urteil v. 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R Rz. 17 m. w. N. zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

 

Rz. 29

Notwendig ist der Umzug nach dem Wortlaut von Satz 3 insbesondere, wenn der Träger der Sozialhilfe selbst die leistungsberechtigte Person zum Umzug veranlasst hat. Veranlasst hat der Sozialhilfeträger den Umzug regelmäßig, wenn er die leistungsberechtigte Person auf die Unangemessenheit der aktuell anfallenden Kosten der Unterkunft hingewiesen und zur Senkung dieser Kosten aufgefordert hat.

Notwendig kann ein Umzug ferner wegen Mängeln der bisherigen Wohnung (vgl. aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.2.2010, L 7 B 424/09 AS Rz. 7 zur Verpflichtung der leistungsberechtigten Person, Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen), einer Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Bewohner, des Schulwechsels eines Kindes, der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger, aus familiären Gründen (insbesondere Trennung/Scheidung), wegen gesundheitlicher Gründe oder aufgrund von Konflikten mit anderen Bewohnern (z. B. Belästigung oder Bedrohung, soweit sie über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen) sein.

 

Rz. 30

Die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug setzt ferner voraus, dass eine Unterkunft ohne die Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung des Sozialhilfeträgers unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

 

Rz. 31

Da es sich bei Satz 3 um eine "Soll-Bestimmung" handelt, kann der Sozialhilfeträger die Zustimmung nur in atypischen Fällen verweigern.

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