Rz. 7

Adressaten des Anspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, an die sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 die Leistungsverpflichtungen richten, die durch das SGB VIII begründet werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 73 Rz. 1). Zuständig sind nach § 69 Abs. 1 und Abs. 3 die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe, namentlich die Jugendämter und Landesjugendämter in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Da die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung des § 85 zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern für die Förderung ehrenamtlich Tätiger nicht greift, sind überörtliche und örtliche Träger gemeinsam zuständig (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 73 Rz. 11).

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