Rz. 25

Gemäß Abs. 5 Satz 1 ist ein Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR für den Leistungsberechtigten und für jeden seiner Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, zu berücksichtigen. Der relativ niedrige Freibetrag wird damit begründet, dass im Bereich des AsylbLG – anders als im Regelsatzsystem des SGB II und SGB XII – keine Rücklagen für die Anschaffung von Hausratsgegenständen gebildet werden müssen. Denn Hausrat wird entweder als Sachleistung (nach § 3 Abs. 1) oder gesondert (§ 3 Ab. 2 Satz 3) erbracht, weshalb er auch bei der Bedarfsbemessung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist. Der Anschaffungsfreibetrag nach Abs. 5 Satz 1 soll somit in erster Linie Ansparungen für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe) ermöglichen. Ein Betrag von 200,00 EUR, der etwa dem Sechsfachen der gemäß § 5 RBEG als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigenden Verbrauchsausgaben der Abteilung 3 (Bekleidung, Schuhe) entspricht, ist hierfür angemessen. Hierfür spricht auch, dass das BSG einen nur geringfügig höheren Betrag als ausreichend angesehen hat, um hiervon eine vollständige Bekleidungserstausstattung zu beschaffen (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R, Rz. 27 f.). Der Anschaffungsfreibetrag von 200,00 EUR bietet dem Leistungsberechtigten eine ausreichende Schwankungsreserve, um unregelmäßig auftretende Bedarfe angemessen abzufedern (BT-Drs. 18/2592 S. 27).

 

Rz. 26

In Abs. 5 Satz 2 wird außerdem eine Freistellung von Vermögenswerten eingeführt, die zur Aufnahme oder Fortführung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dies entspricht der politischen Zielsetzung, Asylbewerbern und Geduldeten die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern. Zugleich entspricht die Regelung dem – auch im AsylbLG geltenden – Nachranggrundsatz; denn die geschützten Gegenstände sollen dazu beitragen, dass die betroffenen Leistungsberechtigten ihren Bedarf zukünftig aus ihrem Erwerbseinkommen decken können und auf Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht oder nur mehr in geringerem Umfang angewiesen sind (BT-Drs. 18/2592 S. 27 f.).

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