Rz. 19

Gemäß Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 sind die auf das Einkommen (also nicht nur Erwerbseinkommen) entrichteten Steuern abzusetzen, nach Nr. 2 die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Nach Nr. 3 sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, abzusetzen. Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für die Sozialhilfe. Die jeweilige Versicherung muss gesetzlich vorgeschrieben und darf nicht unangemessen hoch sein. Bei der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sowohl den Grund und die Höhe der Versicherung bestimmt. Im Falle der Absetzung von Beiträgen für Vorsorgeversicherungen ist zu berücksichtigen, dass der erfasste Personenkreis nach der Grundkonzeption des AsylbLG nicht dauerhaft in Deutschland bleibt (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 40). Beiträge zu freiwilligen, nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sind nicht abzugsfähig. Nach Nr. 4 sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dazu gehören Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und Beiträge zu Berufsverbänden.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 4 normiert eine Begrenzung der nach Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 und 4 absetzbaren Beträge. Falls eine oder mehrere Leistungsberechtigte, die in demselben Haushalt leben, Einkommen von monatlich mehr als 250,00 EUR (bis zum 31.12.2020: 200,00 EUR) haben, so können Aufwendungen nach Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 und 4 nur dann abgesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250,00 EUR monatlich übersteigt. Abs. 3 Satz 5 stellt ergänzend klar, dass die in Satz 4 geregelte Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf den erhöhten Freibetrag nicht für Aufwendungen gilt, die der oder dem Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht privilegierten Erwerbstätigkeit entstehen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende nicht steuerbegünstigte Einkünfte mit steuerbefreiten Einnahmen nach Satz 2 zusammentreffen, die diesen Freibetrag ausschöpfen (BT-Drs. 19/10052 S. 28). Damit soll Erwerbseinkommen gegenüber ehrenamtlichen bzw. den explizit steuerprivilegierten Einkünften privilegiert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge