Rz. 18

Ein Betrag von bis zu 250,00 EUR monatlich ist gemäß Abs. 3 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

  • nach § 3 Nr. 12 EStG bei Bezügen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden und die zum einen

    1. in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
    2. auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
    3. von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind

    und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (§ 3 Nr. 12 EStG).

  • nach § 3 Nr. 26 EStG bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist, oder einer unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insg. 3.000,00 EUR im Jahr.
  • nach § 3 Nr. 26a EStG bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist, oder einer unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 840,00 EUR im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahme aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach§ 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
  • nach § 3 Nr. 26b EStG bei Aufwandsentschädigungen nach § 1878 BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000,00 EUR nicht überschreiten.

Mit der Privilegierung dieser Einnahmen soll die Motivation der Leistungsberechtigten gestärkt werden, sich frühzeitig ehrenamtlich zu betätigen. Die Neuregelung vermeidet Unsicherheiten, die sich aus der nach geltendem Recht unterschiedlichen Behandlung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale im AsylbLG und in den anderen Leistungsgesetzen in der Vollzugspraxis der Leistungsbehörden ergeben. Zugleich trägt die Pauschalierung des Freibetrags zur Verwaltungsvereinfachung bei (BT-Drs. 19/10052 S. 27).

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