Rz. 16

Abs. 3 enthält Regelungen zur Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt. Mit der Einführung weiterer Abzugsmöglichkeiten wollte der Gesetzgeber die Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern und Geduldeten fördern (BT-Drs. 18/2592 S. 27).

2.3.1 Erwerbstätigenfreibetrag

 

Rz. 17

Gemäß Abs. 3 Satz 1 ist bei der Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 25 % des Bruttoeinkommens abzusetzen. Der Freibetrag darf jedoch 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Abs. 2 unter Einbeziehung der Veränderungsraten nach § 3a Abs. 4 nicht überschreiten. Hierdurch wird vermieden, dass Grundleistungsbezieher gegenüber Beziehern von Leistungen entsprechend dem SGB XII bzw. gegenüber Beziehern von Sozialhilfe bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen bessergestellt werden, denn im Sozialhilfebereich begrenzt § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII den Erwerbstätigenfreibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Für Bezieher von Analogleistungen gilt dies gemäß § 2 Abs. 1 entsprechend (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 35).

Der Freibetrag wird vom Erwerbseinkommen der Person abgesetzt, die das Einkommen erzielt hat. Wenn der Freibetrag nicht ganz ausgeschöpft wird, darf er jedoch nicht auf andere Familienmitglieder übertragen werden. Wird Einkommen über mehrere Monate ausgezahlt, ist der Freibetrag nur einmal zu gewähren (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 53; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 53).

2.3.2 Freibetrag für steuerrechtlich privilegierte Tätigkeiten

 

Rz. 18

Ein Betrag von bis zu 250,00 EUR monatlich ist gemäß Abs. 3 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

  • nach § 3 Nr. 12 EStG bei Bezügen, die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt werden und die zum einen

    1. in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
    2. auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
    3. von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind

    und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (§ 3 Nr. 12 EStG).

  • nach § 3 Nr. 26 EStG bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist, oder einer unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insg. 3.000,00 EUR im Jahr.
  • nach § 3 Nr. 26a EStG bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist, oder einer unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 840,00 EUR im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahme aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach§ 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
  • nach § 3 Nr. 26b EStG bei Aufwandsentschädigungen nach § 1878 BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000,00 EUR nicht überschreiten.

Mit der Privilegierung dieser Einnahmen soll die Motivation der Leistungsberechtigten gestärkt werden, sich frühzeitig ehrenamtlich zu betätigen. Die Neuregelung vermeidet Unsicherheiten, die sich aus der nach geltendem Recht unterschiedlichen Behandlung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale im AsylbLG und in den anderen Leistungsgesetzen in der Vollzugspraxis der Leistungsbehörden ergeben. Zugleich trägt die Pauschalierung des Freibetrags zur Verwaltungsvereinfachung bei (BT-Drs. 19/10052 S. 27).

2.3.3 Absetzungsfähige Abgaben und Aufwendungen

 

Rz. 19

Gemäß Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 sind die auf das Einkommen (also nicht nur Erwerbseinkommen) entrichteten Steuern abzusetzen, nach Nr. 2 die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Nach Nr. 3 sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, abzusetzen. Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII für die Sozialhilfe. Die jeweilige Versicherung muss gesetzlich vorgeschrieben und darf nicht unangemessen h...

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