Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber v. 30.6.1993 (BGBl. I, 1074) mit Wirkung zum 1.11.1993 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I, 1130) wurde der Wortlaut "sonstige Leistungen dürfen gewährt werden" abgeändert in "sonstige Leistungen können gewährt werden". Weitere Änderungen erfolgten mit dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I, 721) mit Wirkung zum 18.3.2005. Die bisherigen Regelungen wurden in Abs. 1 zusammengefasst. Abs. 2 wurde hinzugefügt.

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