Rz. 5

Bei verminderter Erwerbsfähigkeit kennt die gesetzliche Rentenversicherung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie die Rente für Bergleute (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI). Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gibt es weiterhin noch die Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (zur Abgrenzung der Leistungspflichten der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vgl. LSG Thüringen, Urteil v. 27.9.2016, L 6 R 178/12), obwohl sie in § 33 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SGB VI nicht mehr aufgeführt werden. Diese allein noch in den Übergangsregelungen in §§ 240, 241 SGB VI genannten Renten haben jedoch nur noch eine sinkende Bedeutung. Daneben gibt es noch die Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 SGB VI, die in § 39 Abs. 5 SGB VI ausdrücklich genannt wird.

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