Rz. 4

Abs. 1 Nr. 1a verweist auf die §§ 9 bis 32 SGB VI sowie die §§ 44 ff (Wiedereingliederung). SGB IX. Die dort im Einzelnen benannten Teilhabeleistungen zielen darauf ab, den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, um eine drohende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt deshalb auch den Grundsatz "Reha vor Rente". Dieser Grundsatz soll dazu dienen, dass es dem Versicherten ermöglicht wird, weiter bzw. wieder am Arbeitsleben teilzuhaben und sein Persönlichkeitsrecht auf Arbeit zu realisieren. Während des Bezuges von Teilhabeleistungen erhalten die Versicherten Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Leistungen der Prävention werden vom Rentenversicherungsträger gemäß § 14 SGB VI erbracht. Sie können im Gegensatz zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation bereits dann in Betracht kommen, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert bestehen (BT-Drs. 18/9787 S. 32).

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