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Die Vorschrift enthält eine Auflistung der klassischen Leistungen der Arbeitsförderung. Nach der Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) im SGB II konzentrieren sich die Leistungen der Arbeitsförderung, die im SGB III konkretisiert werden, auf den Kernbereich der Arbeitslosenversicherung. Zugleich gehören die meisten dieser Leistungen auch zum Instrumentarium zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Arbeit (Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II). Umgekehrt können Leistungsberechtigte der Versicherungsleistungen nicht die originären Grundsicherungsleistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Immer häufiger kommt es jedoch zu Vermischungen, weil aus den Agenturen für Arbeit mehr Leistungen an die Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden.

Die Leistungen sind seit dem 1.4.2012 sowohl im SGB III als auch in § 19 eher funktional ausgerichtet, nachdem die Ordnung des Leistungskataloges nach solchen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger aufgegeben wurde und stattdessen die Leistungen im Wesentlichen nach Bedarfslagen angeordnet sind. Das betrifft nicht in erster Linie den Unterstützungsbedarf, sondern die arbeitsmarktbezogene Situation des (zukünftig) Versicherten, daneben aber natürlich finanzielle Leistungen auch für den Lebensunterhalt. Die breite Palette der Leistungen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Beratung, Vermittlung, Förderleistungen, Geldleistungen. Dabei ist es auch nach mehreren Reformen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geblieben. Im Wesentlichen zum 1.1.2009 und 1.4.2012 ist das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu strukturiert und modernisiert worden. Insbesondere wurden wirkungslose Instrumente gestrichen und die Handlungsmöglichkeiten der Fachkräfte vor Ort vergrößert. Weitere Entwicklungsschritte haben sich auf die Beschäftigungsfähigkeit in der Zukunft der Arbeit konzentriert und insbesondere die berufliche Weiterbildung in den Fokus gerückt. Nicht zu verkennen ist zudem die Unterordnung unter fiskalische Gesichtspunkte, die zuletzt nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Sondervermögen des Bundes auch die Arbeitsförderung in den Blick genommen hat, um aus dem Beitragsaufkommen der Arbeitslosenversicherung politische Handlungsspielräume zu gewinnen.

Ist ein Wohnsitz im Bundesgebiet für einen Betroffenen nicht nachweisbar, so scheiden Ansprüche auf Gewährung von Leistungen zur Arbeitsförderung (hier: Arbeitslosengeld) schon dem Grunde nach aus (SG Frankfurt, Urteil v. 14.9.2016, S 1 AL 32/14).

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