Rz. 16

§ 13 selbst begrenzt die Aufklärungspflicht der Leistungsträger auf ihren Zuständigkeitsbereich. Dabei wird insbesondere der sachliche Zuständigkeitsbereich eine wichtige Rolle spielen. Ein Leistungsträger wird Aufklärung über Rechtsfragen, die ein anderer Leistungsträger zu entscheiden hat, zu vermeiden suchen. Aufklärung ist insbesondere auch darauf ausgelegt, den Bürger zu eigenen, weitergehenden "Ermittlungen" anzuhalten und zu befähigen.

 

Rz. 16a

Das BSG hat entscheiden, dass die Grundsicherungsstellen nach dem SGB II im Zusammenhang mit unangemessen hohen Unterkunftskosten die allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, z. B. zur Aufklärung durch allgemein gehaltene Hinweise in allgemein verständlicher Form. Sie sind aber auch im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung nicht gehalten, Betroffene im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den nach ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten (BSG, Urteil v. 27.2.2008, B 14/7b AS 70/06 R).

 

Rz. 17

Eine Grenze der Pflicht zur Aufklärung wird immer wieder an der Grenze zum Leistungsmissbrauch unter dem Begriff "Missbrauchsberatung" diskutiert. Missbrauchsberatung im engeren Sinne ist nicht Gegenstand des § 13, sondern allenfalls im Rahmen des § 14 möglich. Dabei geht es darum, in einer konkreten leistungsrechtlichen Situation über Aktivitäten und Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten, mit denen der im Gesetz vorgesehenen rechtliche Konsequenz entgangen werden kann. Im Rahmen des § 13 geht es um den Hinweis auf konkrete, rechtlich zulässige Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Leistungen z. B. durch eine Gesetzeslücke. Aus der Perspektive des Gesetzgebers ist Leistungsmissbrauch eben nicht allein die Herbeiführung von Leistungszahlungen etwa durch fehlende, falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere in einem Leistungsantrag. Missbrauch im weiteren Sinne liegt auch vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt oder Selbsthilfemöglichkeiten zulasten des Steuerzahlers oder der Versichertengemeinschaft nicht genutzt werden. Es sind die Gestaltungsmöglichkeiten von Sachverhalten, die zu individuellen Leistungsansprüchen führen, die zwar nicht rechtswidrig sind, aber vom Gesetzgeber nicht intendiert wurden ("Mitnahmen"). Häufig handelt es sich auch um Sachverhalte, die sich bei genauerer Prüfung als rechtswidrig herausstellen, etwa der Bezug von Wohnungen zur Miete in faktisch nicht bewohnbaren Häusern.

 

Rz. 18

Eine weitere Grenze wird häufig im Vorfeld von Wahlen, insbesondere des Deutschen Bundestages und der Landtage diskutiert. Regelmäßig beobachtet und moniert die Opposition, gleich, welcher Partei sie angehört, den heftig ansteigenden Aufklärungswillen der jeweiligen Regierung. Diese verweist in diesem Zusammenhang gerne auf ihre Aufklärungspflichten, die sie durch ihre Öffentlichkeitsarbeit erfüllt, während die jeweilige Opposition die Nutzung von Haushaltsmitteln zu Wahlkampfzwecken anprangert. Es bleibt den politischen Parteien überlassen, untereinander eindeutige Spielregeln zu vereinbaren, durch die ein Vermischen von parteipolitisch geprägten Wahlkampfargumenten und Aufklärungsarbeit z. B. über die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern vermieden wird. Besonders kritisch zu hinterfragen ist bei diesen Anlässen die Grenze zwischen gewollter schlagwortartiger Information und verbotener Verwischung von Einschränkungen bei der Realisierung eines sozialen Rechtes.

 

Rz. 18a

Wird ein Leistungsträger im Einzelfall konkret durch einen betroffenen Bürger bemüht, der einen Antrag auf eine Leistung gestellt hat, liegt kein Aufklärungsbegehren, sondern ein Wunsch nach Beratung i. S. v. § 14 vor. Der Begriff der persönlichen Aufklärung verwischt die tatbestandlichen Unterschiede zwischen Aufklärung und Beratung.

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