Rz. 29

Badura, Der Sozialstaat, DÖV 1989, 491.

Bley, Sozialleistungen ohne Güterdefizit?, SGb 1979, 363.

Däubler, Das Verbot der Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen – Existenzminimum und Arbeitslosengeld II, NZS 2005, 225.

Eichenhofer, Sozialrecht und soziale Gerechtigkeit, JZ 2005, 209.

Hebeler, Nachhaltigkeit der Sozialsysteme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, NZS 2018, 848.

Herzog, Verfassungsrechtliche Aspekte des Sozialrechts, NZA 1989, 1.

Krause, Die sozialen Dienste im System der Sozialversicherung, der sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe, ZfSH/SGB 1985, 346.

ders., Sozialstaat und Sozialrecht, JuS 1986, 349.

Kretschmer, Der langsame Abschied von der solidarischen Sozialversicherung, SGb 2015, 357.

Luthe/Dittmar, Das Existenzminimum der Gegenwart, SGb 2004, 272.

Münder, Verbände der freien Wohlfahrtspflege – ein strittiger Begriff, NDV 1996, 350.

Mrozynski, Das SGB I – ein Projekt von begrenzter Reichweite, SGb 2016, 1 (Teil I) und 69 (Teil II).

Ockenga, Regelleistung des SGB 2 und Verfassungswidrigkeit, ZFSH/SGB 2006, 143.

Preis/Kellermann, Reform des Sozialstaats zwischen Sozialstaatsprinzip und Grundrechtsschutz, SGb 1999, 329.

Rüfner, Grundsätze einer verfassungsmäßigen und familiengerechten Ausgestaltung der Sozialhilfe – Familienregelsätze und Lohnabstand, NDV 1993, 363.

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Schnapp, Was können wir über das Sozialstaatsprinzip wissen?, JuS 1998, 873.

Shirvani, Die sozialstaatliche Komponente des Ehe- und Familiengrundrechts, NZS 2009, 242.

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Zacher, Das Sozialgesetzbuch – Entwicklung und Stand, BayVBl. 1991, 529.

 

Rz. 30

Weder Art. 1 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung (Kriegsopferversorgung) durch den Staat:

BVerfG, Urteil v. 19.12.1951, 1 BvR 220/51.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen:

BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.

Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung einer die Regelförderungszeit überschreitenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Behinderte durch ihren Lebensweg ihre besondere Eignung und Neigung zu einem Beruf gezeigt hat, der nicht in dieser Zeit erreicht werden kann:

BSG, Urteil v. 3.7.1991, 9b/7 RAr 142/89.

Es bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hat. Es verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber gleichermaßen schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen:

BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 81/98.

Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten:

BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R.

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4. Der Gesetzgeber kann den t...

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