Rz. 3

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das Verjährungsrecht des BGB mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert worden. Die zivilrechtliche Neuregelung des Verjährungsrechts ist trotz der durch die Rückverweisung auf das BGB bedingten Bedeutung für das Sozialrecht nicht zeitgleich umgesetzt worden, sondern erst im HZvNG v. 21.6.2002 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2002 nachvollzogen worden.

 

Rz. 4

Die Verkürzung der Regelverjährung auf 3 Jahre im Zivilrecht (§ 195 BGB) ist in das Sozialrecht nicht übernommen worden; es verbleibt vielmehr bei der bisherigen regelmäßigen Verjährungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 45, §§ 24 und 27 SGB IV, § 113 SGB X) und auch bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren z. B. in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 2 SGB X oder bei rechtskräftiger Entscheidung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach dem insoweit durch Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigten Grundsatz gilt, dass das neue Verjährungsrecht des BGB für die Ansprüche gilt, die am 1.1.2002 noch nicht verjährt waren. Da allerdings die Verjährungsfristen des SGB nicht geändert wurden, hat die Übergangsregelung für die Verjährungsfristen nach § 45 Abs. 1 selbst keine Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge