Flüchtlinge haben Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt. Abhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Erwerbsfähigkeit werden Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII gezahlt.

 
Wichtig

Aktuelle Fragen zu Flüchtlingen aus der Ukraine

Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet, sofern sie nicht mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration aus einer Hand erbracht werden können.

Grundvoraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, können Leistungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Dauer der Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis bezogen werden.[1]

Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld; die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten ebenfalls Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Für den Rechtskreiswechsel der Menschen, die seit 24.2.2022 eingereist sind bzw. sich am Stichtag 1.6.2022 in Deutschland aufgehalten haben, gelten Übergangsregelungen, die sicherstellen sollen, dass die Betroffenen bis zur tatsächlichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht ohne Leistungen dastehen. Danach werden die Leistungen nach dem AsylbLG bis 31.8.2022 weitergezahlt. Mit der rückwirkenden Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1.6.2022 erhalten die Betroffenen die entsprechende Differenznachzahlung; die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden erhalten von den Jobcentern eine Erstattung für die Vorleistungen. Deshalb gilt für diese Fälle der SGB II-Antrag mit dem 1.6.2022 als gestellt.

Krankenversicherungsschutz

Mit dem Bezug von Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Leistungsberechtigten in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit in den umfassenden Schutz dieses Leistungssystems einbezogen. Unter 15-jährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft oder erwerbsunfähige Partner sind im Wege der Familienversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen.[2] Personen, die Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben, können sich frei für eine wählbare Krankenkasse entscheiden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (rückwirkend) ab Beginn des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein. Bis zur Bewilligung von Bürgergeld haben die Betroffenen weiterhin Anspruch auf Leistungen des Gesundheitsschutzes nach dem AsylbLG. Soweit in der Übergangszeit Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG erbracht wurden, erhalten die Leistungsträger eine entsprechende Erstattung aus Mitteln des Bundes.

Personen, die nicht hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind, haben die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufenthaltnahme in Deutschland, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten.[3]

Integration in den Arbeitsmarkt

Durch den Übergang vom AsylbLG in das SGB II können die Jobcenter die Geflüchteten durch die entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Leistungen bzw. Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II fördern. Zur Unterstützung der Integration in Gesellschaft und Arbeit besteht damit insbesondere auch ein Zugang

  • zu Integrationskursen,
  • zu Berufssprachkursen ab dem Zielsprachniveau B2 und
  • zu den Leistungen der Beratung und Vermittlung und ggf. zu unterstützenden Eingliederungsleistungen.

Die Grundleistungen nach dem AsylbLG werden für bis zu 18 Monate erbracht; die Bedarfssätze sind dabei deutlich niedriger als in der Sozialhilfe. Ab dem 19. Monat besteht grundsätzlich Anspruch auf Leistungen entsprechend der für die Sozialhilfe maßgeblichen Regelungen.[4] Asylbewerber und Geduldete, die eine nach dem SGB III oder dem BAföG förderfähige Ausbildung oder ein Studium aufnehmen, haben auch während dieser Zeit grundsätzlich durchgängig einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG, ggf. aufstockend zur Ausbildungsvergütung, zur Berufsausbildungsbeihilfe oder zu BAföG-Leistungen.[5] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als Flüchtlinge anerkannt[6] sind, erhalten da...

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