Die Höhe der Zuzahlung zu Fahrkosten beträgt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.[1] Die Zuzahlung ist je Fahrt zu entrichten.[2]

 
Achtung

Zuzahlungsverpflichtung auch für Minderjährige

Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht hier – entgegen der sonst üblichen Regelung – auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei Fahrten zu stationären Behandlungen inklusive ggf. erforderlicher vor- und nachstationärer Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen ist die Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt begrenzt, wenn dadurch stationäre Krankenhausbehandlungen vermieden oder verkürzt werden.[3] Dies gilt allerdings nicht für "Serienfahrten" zu den ambulanten Behandlungen, die gem. des § 8 Abs. 2 KrTrR in besonderen Ausnahmefällen verordnet und von den Krankenkassen übernommen werden können. Denn bei der Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie fehlt es auch bei Behandlungsserien an der "krankenhausersetzenden" Gesamtsituation. Somit ist für jede einzelne Fahrt die Zuzahlung zu entrichten. Allerdings dürften die Versicherten dadurch recht schnell ihre individuelle Belastungsgrenze durch die Zuzahlungen erreichen, sodass bei Erreichen bzw. Überschreiten eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen möglich ist.[4]

6.1 Krankenhausverlegung

Eine Zuzahlung ist nicht bei einer Fahrt zur Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu zahlen. Ebenso ist zu Fahrten zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Zuzahlung zu entrichten.

6.2 Einzug

Für Fahrkosten von Rettungsdiensten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung direkt vom Versicherten ein. Ansonsten wird die Zuzahlung vom Leistungserbringer (Taxiunternehmen, Krankentransportunternehmen) eingezogen.[1]

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