(1) 1Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:
1. |
bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und |
2. |
[1]vom 1. Januar 2021 bis zum 7. April 2023 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. |
2Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.
(2) 1Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind
2. |
Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren, |
3. |
die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams, |
4. |
die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes[2] und[3] |
2Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen[7] nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.[8]
(2a)[9] Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten.
(3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind:
2. |
die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen, |
4. |
die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement, |
5. |
die Kosten für Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2[11], |
6. |
die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen, |
7. |
weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und |
8. |
Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden. |
(4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung [12]zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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