Sachstand:

Die Begriffe ambulante und teilstationäre Rehabilitation werden bisher im offiziellen Sprachgebrauch synonym verwandt. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen ambulanter und teilstationärer Rehabilitation ist bisher nicht erfolgt. Bis zur Änderung des § 20 Abs. 1 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) war der Begriff "ambulante/teilstationäre" Rehabilitation erforderlich, da bis 31.12.1996 Übergangsgeld ausschließlich bei (teil-)stationärer Rehabilitation von Seiten der Rentenversicherung gezahlt werden konnte. Seit dem 01.01.1997 besteht Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn Versicherte ambulante medizinische Leistungen erhalten.

Mittlerweile mehren sich Hinweise, dass die Rentenversicherungsträger offensichtlich auch einen qualitativen Unterschied zwischen ambulanter und teilstationärer Rehabilitation sehen. Zumindest aus den Bereichen der LVA Saarland und der LVA Rheinland-Pfalz ist bekannt, dass

  • die dortigen Rentenversicherungsträger jede ambulante Rehabilitation ablehnen und auf den Begriff der teilstationären Rehabilitation bestehen,
  • der Umfang der Behandlungseinheiten von den beiden Landesversicherungsanstalten als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ist z. B. ein Behandlungsumfang von 20 Einheiten verordnet/befürwortet, so sehen die Rentenversicherungsträger hierin (in Kombination mit der Art der Leistungen) ein Kriterium, diese Leistungen als teilstationäre Maßnahmen abzulehnen.

Ein wesentlicher Vorteil der ambulanten Rehabilitation liegt in ihrer Flexibilität. So ist es möglich, im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme die Therapieeinheiten je nach Schwere der Erkrankung zeitlich flexibel zu gestalten. Durch eine Trennung zwischen ambulanter und teilstationärer Rehabilitation besteht die Gefahr, dass

  1. die ambulante Rehabilitation qualitativ abgewertet ("Reha-light") und
  2. eine weitere "künstliche" Schnittstelle geschaffen wird mit der möglichen Folge unterschiedlicher Zuständigkeiten.

Ein Meinungsaustausch im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen wird angeregt mit dem Ziel, eine Definition der ambulanten Rehabilitationsleistungen (inklusive teilstationäre Angebote) zu finden und die Thematik anschließend mit den Rentenversicherungsträgern zu erörtern.

Besprechungsergebnis:

Wie bereits unter TOP 6 für den Indikationsbereich Sucht lehnen die Reha-Referenten allgemein aufgrund der o.a. Argumente die Verwendung des Begriffs "teilstationäre" Rehabilitation ab. Demnach soll für alle "nicht-stationären" Rehabilitationsangebote der Begriff "ambulant" verwendet werden. Nach Aussage von Herrn Dr. Leistner besteht auch aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für eine Abgrenzung zwischen ambulanter und teilstationärer Rehabilitation.

Der VdAK/AEV wird gebeten, die Position der Spitzenverbände der Krankenkassen dem VDR mitzuteilen mit der Bitte, diese Thematik in der nächsten KV/RV-Sitzung am 02.11.1999 grundsätzlich zu beraten (vgl. Anlage). Das Schreiben soll der BAR nachrichtlich übersandt werden.

Anlage
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