Das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen findet nach gesetzlichen Vorgaben Anwendung unabhängig davon, ob es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Ebenfalls ist ohne Bedeutung, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer aus der entsprechenden Tätigkeit bereits erfolgt ist oder noch aussteht. Insoweit liegt eine Veränderung des aktuell geltenden Verfahrens vor.

Für den Personenkreis der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die als selbstständig Tätige im Sinne der Sozialversicherung gelten, ist in § 3 Abs. 1a BVSzGs geregelt, dass die Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV gelten. Diese Fiktion des Arbeitseinkommens bewirkt, dass die als Arbeitseinkommen definierten Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit in gleicher Weise in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen werden, wie das Arbeitseinkommen allgemein.

Bei Mitgliedern, deren Ehegatte[/Lebenspartner] nicht einer Krankenkasse angehört, setzen sich nach § 2 Abs. 4 BVSzGs die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten[/Lebenspartners] zusammen. Unter dem Begriff "Einnahmen des Ehegatten[/Lebenspartners]" wird unter anderem auch das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Einkommensteuerrechts subsummiert. Liegen solche Komponenten des sogenannten "Ehegatten[/Lebenspartner]einkommens" vor, werden sie uneingeschränkt in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung miteinbezogen (Einzelheiten hierzu vgl. unter Punkt 3 der Niederschrift).

In begründeten Einzelfällen findet – abweichend von dem Wortlaut des Gesetzes – keine vorläufige Beitragsfestsetzung statt. Wird zum Beispiel bei einem freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger außerhalb von stationären Einrichtungen nach Maßgabe des § 82 SGB XII das Arbeitseinkommen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, ist dieses (allerdings ohne mindernde Berücksichtigung der Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 [SGB XII] bzw. Freibeträge für Erwerbstätige nach § 82 Abs. 3 SGB XII) für die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung relevant; für die Anwendung des Verfahrens der vorläufigen Beitragsfestsetzung verbleibt in diesen Fällen kein Raum.

Darüber hinaus scheitert die Anwendbarkeit des Verfahrens der vorläufigen Beitragsfestsetzung bereits an den praktischen Gegebenheiten, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung existiert und diese auch nicht auf der freiwilligen Basis erfolgt. So muss beispielhaft für das Arbeitseinkommen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 56 EStDV keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (2017: 8.820 EUR für Alleinstehende) nicht übersteigt. In derartigen Fallkonstellationen findet der Grundsatz der endgültigen zukunftsbezogenen Beitragsfestsetzung Anwendung; hierbei werden die (anderweitig) nachgewiesenen Änderungen der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 6 Abs. 4 BVSzGs vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.

Ein weiterer Ausnahmefall liegt bei Sachverhalten im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB IV vor. Danach gelten für Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitseinkommens die vom Einkommensteuerrecht abweichenden Regelungen. Anstelle des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinns nach § 13a EStG wird der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert, der vom Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens und vom außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen des Landwirts abhängt, (fiktiv) für Zwecke der Sozialversicherung angesetzt. Diese Diskrepanz zum Einkommensteuerecht rechtfertigt es, in derartigen Sachverhalten vom Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung Abstand zu nehmen (es sei denn, die betroffene Person bezieht gleichzeitig auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, vgl. unter Punkt 1 der Niederschrift). Änderungen des Betrages im Sinne des § 32 Abs. 6 ALG werden für die zukunftsbezogene endgültige Beitragsfestsetzung ab Beginn des auf die Ausstellung der Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgenden Monats berücksichtigt.

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