Anspruch auf Kryokonservierung erst ab neuer Rechtslage
Zugrunde lag das Verfahren eines 35-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Im November 2019 war er in Österreich, als bei ihm überraschend Schmerzen im Hoden auftraten. Er begab sich in eine Klinik und erhielt dort die Diagnose Hodenkrebs. Unverzüglich kehrte er nach Deutschland zurück um den Tumor in der Medizinischen Hochschule (MHH) entfernen zu lassen. Da seine Zeugungsfähigkeit durch Operation und Chemotherapie gefährdet war und er sich Kinder wünschte, empfahlen ihm die behandelnden Ärzte zuvor eine Kryokonservierung von Samenzellen.
Kryokonservierung: Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Entnahme und Konservierung der Spermien lehnte die Krankenkasse ab. Sie führte dazu aus, dass zwar im Mai 2019 erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme geschaffen worden sei, allerdings fehlte noch die erforderliche Richtlinie zur Umsetzung. Außerdem habe der Mann nicht den korrekten Beschaffungsweg eingehalten, da er den Antrag erst im Nachhinein gestellt habe. Auf eine „seelische Ausnahmesituation“ könne er sich nicht stützen. Die Privatrechnungen über insgesamt rd. 900 Euro könnten nicht erstattet werden.
LSG: Kostenübernahme erst ab neuer Rechtslage
Anders als die erste Instanz hat das LSG eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verneint. Hierzu hat es ausgeführt, dass ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht bereits mit Erlass einer neuen Anspruchsnorm durch den Gesetzgeber bestehe, da diese erst in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Voraussetzungen, Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen ausgestaltet werden müsse. Vor Erlass einer entsprechenden Richtlinie fehlten wesentlichen Aussagen über die Voraussetzungen einer Kryokonservierung als Sachleistung durch die GKV. Der gesetzliche Leistungsanspruch verdichte sich erst mit Erlass der Richtlinie zu einem durchsetzbaren Einzelanspruch. Angesichts des ausdrücklichen Verweises im Gesetz sei klar ersichtlich, dass es zur Umsetzung der Norm noch weiterer Schritte in Form der Kryo-Richtline bedurfte.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.10.2022, L 16 KR 256/21
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.372
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.969
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.905
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
1.394
-
Urlaub während Krankschreibung: Besteht ein Krankengeldanspruch?
1.377
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.283
-
Erstattung des Verdienstausfalls bei stationärer Mitaufnahme endet
1.09410
-
Fahrkosten: Wann Krankenkassen Fahrkosten übernehmen
1.000
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
976
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
934
-
Unterschiedliche Methoden bei Kinderwunschbehandlung sind getrennt zu bewerten
31.10.2024
-
Antragstellung und Kenntnis im Sozialhilferecht
29.10.2024
-
Elektronische Patientenakte stößt kaum auf Widerspruch
28.10.2024
-
Deutliche Qualitätsunterschiede bei Implantation von Hüftgelenken
25.10.2024
-
Bürgergeld und Sozialhilfe: Regelbedarf steigt 2025 nicht
24.10.2024
-
Anhaltend hoher Krankenstand im Sommer
23.10.2024
-
Erweitertes Verfahren ab 1.1.2025
21.10.2024
-
Kein Arbeitsunfall bei Firmen-Fußballturnier
18.10.2024
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
15.10.2024
-
Klarstellung zur Intensivpflege in Schulen
15.10.2024