Bindungsfristen und ihre Auswirkungen

Die Krankenkassen wollen insbesondere davon profitieren, dass sich die Mitglieder bei Wahl eines Tarifes für eine bestimmte Mindestzeit an den Wahltarif binden.

Ursprünglich belief sich die Mindestbindungsfrist in den meisten Tarifen durch eine gesetzliche Vorgabe auf 3 Jahre. Die Regelungen zu den Mindestbindungsfristen sind inzwischen aber wieder überarbeitet worden, um die Wahlfreiheit der Versicherten zu stärken.

Mindestbindungsfristen für 1 Jahr oder 3 Jahre

Seit dem 1.1.2011 beträgt die Mindestbindungsfrist nur noch ein Jahr für Tarife bei

•  Nichtinanspruchnahme von Leistungen,

•  variabler Kostenerstattungstarife und

•  Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen.

Eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren gilt für die Selbstbehalttarife sowie für die Wahltarife mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise. Für die Wahltarife von Personen mit besonderen Versorgungsformen besteht weiterhin keine Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife mit eingeschränkten Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise, die Teilkostenerstattung gewählt haben, hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Mindestbindungsfrist geregelt.

Mindestbindungsfrist ist hinderlich bei Kassenwechsel

Die Mindestbindungsfrist bezieht sich nicht nur auf den Wahltarif, sondern insbesondere auch auf die Zugehörigkeit zu der gewählten Krankenkasse. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse kann frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist bereits die allgemeine Kassenwahlfrist von 18 Monaten zu beachten. Daher verursacht die Entscheidung für einen der nur ein Jahr bindenden Wahltarife wegen der Bindungsfrist von 18 Monaten tatsächlich keine Einschränkungen. Bei Wahltarifen mit 3-jähriger Bindungsfrist ist dagegen zu beachten, dass die Kasse auch nach Ablauf der 18-monatigen Wechselfrist nicht verlassen werden kann, solange die 3-jährige Mindestbindungsfrist für den Wahltarif noch läuft.

Praxis-Beispiel:

Berechnung der Bindungsfrist

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2013 Mitglied einer Krankenkasse. Die 18-monatige Bindungsfrist endet am 30.6.2014. Ab dem 1.4.2013 nimmt der Arbeitnehmer an dem Kostenerstattungs-Wahltarif bei seiner Krankenkasse teil. Die dadurch ausgelöste einjährige Bindungsfrist läuft vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2014. Die Bindungsfrist an seine Krankenkasse endet am 30.6.2014. Der Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum 30.6.2014 bei seiner Krankenkasse beenden und per 1.7.2014 in eine andere Krankenkasse wechseln.

Sonderkündigungsrecht in Härtefällen

Die Satzung jeder Krankenkasse muss aber für Härtefälle jeweils ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Für zeitlich befristete Tarife, in denen sich die Laufzeit nach Ablauf automatisch verlängert, darf dabei aber nicht erneut um die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren verlängert werden. Es handelt sich nicht um eine neue Wahl des Tarifs. Daher sollte die Satzung auch Regelungen darüber enthalten, für welchen Zeitraum solche Tarifverlängerungen gelten. Während einer solchen Verlängerungsphase kann die Kassenmitgliedschaft gekündigt werden.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen

Wenig Bedeutung kommt derzeit dem Sonderkündigungsrecht zu, dass bei

•  Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags oder

•  Verringerung einer Prämienzahlung

besteht. Das kann sich allerdings schnell wieder ändern, wenn die Krankenkassen ggf. zunehmend wieder Zusatzbeiträge erheben müssen. Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht den Kassenwechsel, auch wenn die Bindungsfrist eines zuvor gewählten Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte zum Thema:  Krankenkasse