Hepatitis B als Berufskrankheit

Das Bundessozialgericht hat die Hepatitis B-Erkrankung eines Feuerwehrmannes  als Berufskrankheit anerkannt, der in verschiedenen Rettungs- und Löscheinsätzen tätig war. Die Infektionsgefahr durch den unvermeidbaren Kontakt mit Körperflüssigkeiten während der Einsätze reicht zur Anerkennung aus, unabhängig von einem konkreten Infektionsnachweis. 

Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamem Gelände.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Berufskrankheit ab

2017 erkrankte er an Hepatitis B. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.

BSG: Hepatitis B als Berufskrankheit bei Feuerwehrleuten anzuerkennen

Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger war bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen kommt es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an.

Bundessozialgericht