BGH-Urteil: Fixierung von Heimbewohnern nur mit gerichtlicher Gen

In Pflegeheimen werden Demenzkranke oft mit Gurten oder Gittern daran gehindert, ihr Bett oder ihren Rollstuhl zu verlassen. Dabei handelt es sich um Freiheitsentzug, entschied der BGH. Deshalb müssen Richter die Maßnahmen prüfen.

Demente Heimbewohner dürfen nicht ohne gerichtliche Genehmigung mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 26.7.2012 veröffentlichten Urteil (XII ZB 24/12). Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mit einem Beckengurt seien freiheitsentziehende Maßnahmen, die eine gerichtliche Prüfung erfordern.

Viele Demenzkranke werden ohne Genehmigung fixiert

Demente Menschen zeigen oft einen übergroßen Bewegungsdrang, verlassen die Einrichtungen und irren draußen herum. Nach im Frühjahr veröffentlichten Zahlen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen werden rund 140.000 Menschen mit Gittern, Gurten oder anderen Barrieren daran gehindert, ihr Bett oder ihren Rollstuhl zu verlassen. Bei 14.000 von ihnen fehle die richterliche Genehmigung, stellte der Medizinische Dienst fest.
Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung schätzt sogar, dass bis zu 40 % der insgesamt 700.000 Pflegeheimbewohner fixiert werden. Stiftungsvorstand Eugen Brysch forderte die Gesundheitsminister von Bund und Ländern auf, Maßnahmen zu treffen, um Fixierungen möglichst zu verhindern. "Durch Schulung des Personals und angepasste Hilfsmittel kann auf den größten Teil der freiheitsentziehenden Maßnahmen verzichtet werden."

Im verhandelten Fall stimmte Sohn der Fixierung zu

Im vorliegenden Fall hatte der Sohn einer 1922 geborenen Frau eingewilligt, Gitter am Bett seiner Mutter anzubringen und sie tagsüber mittels eines Beckengurts in ihrem Stuhl festzuschnallen. Zuvor war sie mehrfach gestürzt war und hatte sich dabei den Kiefer gebrochen.

Vorsorgevollmacht reicht nicht aus

Die Mutter hatte ihrem Sohn schon im Jahr 2000 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die auch Maßnahmen bei der Unterbringung in einem Heim umfasste. Die Zustimmung des Sohnes sei dennoch nicht ausreichend, entschied der BGH. Zum Schutz der Betroffenen müsse das Betreuungsgericht überprüfen, ob die Vollmacht auch im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde.

dpa
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