Pfändung von Geschäftsanteilen einer LLP

Gesellschaftsanteile an einer britischen Limited Liability Partnership mit Hauptsitz in Großbritannien können entsprechend den für Personengesellschaften geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Die Verwertung des Pfandrechts richtet sich allerdings nach englischem Recht, das Besonderheiten vorsehen kann.

Hintergrund

Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter war Partner einer nach britischem Recht gegründeten Partnerschaftsgesellschaft – einer Limited Liability Partnership (LLP) - mit Sitz in Großbritannien. Die LLP hatte eine Zweigniederlassung in Frankfurt. Auf die Klage einer Gläubigerin wurde der Gesellschafter zur Zahlung verurteilt. Da er nicht zahlte, beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters.

Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ordnete die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Vermögen der LLP sowie dessen Einziehung zur Überweisung an die Gläubigerin an. Der von dem Gesellschafter vor dem Landgericht gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbehelf zur Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte keinen Erfolg. Hiergegen wandte sich der Gesellschafter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss des BGH vom 03.04.2019, Az. VII ZB 24/19

Die Rechtbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte zunächst klar, dass die deutschen Gerichte für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig seien. Auch richte sich die Pfändung nach deutschem Recht. Voraussetzung für die Vollstreckung vor einem deutschen Gericht sei, dass sich das Vermögen im Inland befinde (sog. Territorialprinzip). Da der Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland und die LLP eine Zweigniederlassung in Frankfurt hatte, bestehe ein solch ausreichender Inlandsbezug.

Sodann stellte der BGH fest, dass der Gesellschaftsanteil des Partners an der LLP nach deutschem Recht gepfändet werden könne. Zwar enthalte das deutsche Recht keine Regelung über die Pfändung eines Anteils an ausländischen Gesellschaften. Da die LLP hinsichtlich ihrer inneren Struktur jedoch mit einer deutschen Personengesellschaft vergleichbar sei, könne der Gesellschaftsanteil wie bei einer Personengesellschaften gem. § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO gepfändet werden. Dass die LLP nach außen eine juristische Person sei, sei hierbei unerheblich. Nur das innere Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern sei maßgeblich.

Der Gesellschafter konnte der Pfändung auch nicht entgegenhalten, dass sein Anteil an der LLP gesamthänderisch gebunden war. Denn es werde nicht der Gesellschaftsanteils selbst, sondern die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft gepfändet. Das ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung aus § 859 Abs. 1 ZPO, der die Pfändung an Anteilen an Personengesellschaften – nicht aber am gesamthänderischen Vermögen der Gesellschaft – erlaubt. Dadurch werde ein Interessenausgleich zwischen den Gesellschaftern einerseits (Schutz vor „Eintritt eines fremden Gesellschafters“ durch Pfändung) und den Gläubigern andererseits (Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert) geschaffen.

Anmerkung

Der Pfändung unterliegen nach dem deutschen Recht grundsätzlich nur übertragbare Vermögensrechte des Schuldners, wie z.B. frei veräußerliche GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 1 GmbHG); Anteile an einer Personengesellschaft sind aufgrund ihrer gesamthänderischen Bindung nicht erfasst. Ohne die Vorschrift des § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO wären die Gläubiger eines Gesellschafters einer Personengesellschaft daher auf die Verwertung von laufenden Gewinn- und ähnlichen Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis beschränkt. Eine Vollstreckung würde so erheblich erschwert.

Diese Problematik wird durch § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO gelöst, wonach eine Pfändung an dem nicht übertragbaren Anteil am Gesellschaftsvermögen ermöglicht wird. Hierbei wird nicht der Anteil selbst gepfändet, sondern die Mitgliedschaft, d.h. der Gesellschaftsanteil des Schuldners als Gesamtheit der pfändbaren Gesellschafterrechte (insbes. das Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben und der Gewinnanspruch). Auskunfts- und Verwaltungsrechte (Kontrollrecht, Rechnungslegungsrecht, Stimmrecht) werden von der Pfändung nicht erfasst. Die Verwertung des Pfandrechts wird für die GbR nach § 725 BGB ermöglicht: Dadurch ist der Gläubiger infolge der Pfändung berechtigt, durch Kündigung der Gesellschaft die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dann kann er seine Forderungen durch den gegen die Gesellschaft bestehenden Ausgleichsanspruchs begleichen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft nicht per se vor einer Vollstreckung im Inland geschützt ist. Besteht wie hier ein hinreichender Inlandsbezug, so ist eine Vollstreckung möglich. Der BGH hat betont, dass es für die Rechtsmäßigkeit der Vollstreckung unerheblich sei, ob das britische Recht ein der Gesellschafterkündigung (§ 725 BGB) vergleichbares Recht kenne, mit dem der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung herbeiführen könne. Das Risiko des Erfolgs der Zwangsvollstreckung liege beim Gläubiger selbst.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Möchte ein Gläubiger in einen ausländischen Geschäftsanteil vollstrecken, sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Befriedigung nach dem ausländischen Recht möglich ist und sich eine Vollstreckung lohnt.


Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens und Johanna Hennighausen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg


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Schlagworte zum Thema:  Zwangsvollstreckung, Pfändung