Passant darf rüpelhaftem Motorradfahrer den Weg nicht blockieren

Straßenverkehrsrecht wird von der Polizei verteidigt. Es in die eigene Hand nehmen zu wollen ist selten ratsam. Das musste ein Fußgänger feststellen, der sich auf einem Feldweg einem Motorradfahrer in den Weg stellte.

Dass ein Fußgänger sich von einem Motorradfahrer auf einem Feldweg gestört oder gar gefährdet sieht, ist verständlich. Dass er dagegen opponiert ebenfalls. In den Weg stellen sollte er sich dem Eindringling allerdings aus gesundheitlichen und juristischen Gründen besser nicht.

Fußgänger will Verkehrssünder stoppen

Das musste ein Fußgänger erfahren, der auf einem Feldweg von einem Motorradfahrer angefahren wurde. Der klagende Fußgänger hatte sich dem herannahenden Motorradfahrer in den Weg gestellt und ihm aufgeregt mit der Faust gedroht. Der Motorradfahrer, dessen bike keine Zulassung hatte, blieb ob der Bedrohung nicht stehen, sondern versuchte an dem aufgeregten Mann auf dem nur 2,40 Meter breiten Weg vorbei zu fahren. Das ging schief. Es kam zum Zusammenstoß. Der Fußgänger erlitt Verletzungen am rechten Schienbein und eine Rippenfraktur.

Mitschuld des Fußgängers

Der Fußgänger machte geltend, dass er keinerlei Mitschuld an dem Unfall habe, da er nicht auf dem Weg, sondern seitlich in der Böschung gestanden habe. Doch damit drang er bei den Richtern nicht durch. Die Verletzungen ließen nur den Schluss zu, dass der Fußgänger sich unmittelbar auf dem Feldweg befunden habe, urteilte der zugezogene Sachverständige und bestätigte damit die Aussage eines Zeugen.

Gleich hohe Verursachungsanteile

Das Gericht sah die Verursachungsanteile beider Parteien – Motorradfahrer und Fußgänger – als etwa gleich hoch an. Dementsprechend erhielt der klagende Fußgänger nur die Hälfte seines Schadens ersetzt.

Der Fußgänger habe sich dem Beklagten nicht nur in den Weg gestellt. Er wollte ihn auch noch am Vorbeifahren hindern, indem er einen Schritt auf das Motorrad zu machte, so die Richter. Damit habe er eine Kollision provoziert.

Motorradfahrer hätte anhalten müssen

Andererseits hätte ein umsichtiger Fahrer angehalten und abgewartet, ob ihm der Kläger den Weg freimacht und ihn passieren lässt. Stattdessen habe der Motorradfahrer in einem minimalen Abstand von 65 Zentimetern versucht, an dem Fußgänger vorbei zu fahren.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ohne Bedeutung für Haftungsquote

Dass sich der Motorradfahrer nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, hatte keine Auswirkung auf den Geschehensablauf und führt deshalb auch nicht zu einem anderen Beweisergebnis.

(OLG Koblenz, Urteil v. 15.10.2012, 12 U 819/11).


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