Neuer Bußgeldkatalog nimmt Falschparker und Raser in den Fokus

Der neue Bußgeldkatalog trat am 9.11. in Kraft. Am 8.10.2021 billigte der Bundesrat die - nach der, wegen eines Formfehlers unwirksamen früheren Version - entschärfte Neufassung. Es gelten u.a. deutlich höhere Bußgelder bei Rasern und Parkverstößen. Das ursprünglich vorgesehene härtere Verhängen von Fahrverboten entfällt, der Verkehrsminister blockte ab.

Nachdem die StVO-Reform im vergangenen Jahr wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot verfassungswidrig war, trat die nun am 9. November 2021 in Kraft. Bundesverkehrsminister Scheuer zeigte sich sichtbar erleichtert, dass die Formfehler-Blamage vom Frühjahr letzten Jahres nun korrigiert werden konnte. Er fasste den Inhalt der Reform gegenüber dpa wie folgt zusammen:Es geht an den Geldbeutel, aber nicht an den Führerschein. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt“. Der verabschiedeten Fassung liegt das Kompromisspapier der Grünen-Politikerin und Bremer Verkehrssenatorin Maike Schaefer zugrunde.

Reformziel: Mehr Schutz für Fußgänger und Radfahrer

Die Reform verfolgt insbesondere den Zweck, die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer besser zu schützen. Deshalb werden Geschwindigkeitsüberschreitungen besonders im innerstädtischen Bereich, das Parken auf Fuß- und Radwegen und auch die Nichteinhaltung der Schrittgeschwindigkeit von LKWs beim Rechtsabbiegen deutlich stärker als bisher sanktioniert.

Diese Verschärfungen Kommen:

Geschwindigkeits-überschreitung

Bußgeld/Punkte

innerorts

Bußgeld/Punkte

außerorts

Fahrverbot

innerorts

Fahrverbot

außerorts

bis 10 km/h

30 EUR

20 EUR

11-15 km/h

50 EUR

40 EUR

16-20 km/h

70 EUR

60 EUR

21-25 km/h

115 EUR/1 Punkt

100 EUR/1 Punkt

26-30 km/h

180 EUR/1 Punkt

150 EUR/1 Punkt

31-40 km/h

260 EUR/2 Punkte

200 EUR/1 Punkt

41-50 km/h

400 EUR/2 Punkte

320 EUR/2 Punkte

1 Monat

1 Monat

51-60 km/h

560 EUR/2 Punkte

480 EUR/ 2 Punkte

2 Monate

1 Monat

Verkehrswidriges Parken und Halten wird deutlich teurer 

Widerrechtliches Parken oder auch Halten wird insgesamt teurer werden. Im Extremfall drohten bis zu 100 EUR Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

  • Falschparken

25 statt bisher 15 EUR, länger als 1 Stunde künftig bis zu 55 statt bisher 35 Euro

  • Parken in der Feuerwehrzufahrt

100 EUR, plus ein Punkt, wenn Rettungsfahrzeuge behindert werden.

  • Halten in zweiter Reihe

Häufig gemacht, von den meisten maximal als Kavaliersdelikt angesehen und bisher sehr moderat sanktioniert: Das Halten in zweiter Reihe sollte gleich um ein mehrfaches teurer werden. Wer in zweiter Reihe hält, zahlt künftig bis zu 55 EUR (bisher 15 EUR), bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 80 Euro plus ein Punkt in Flensburg.

  • Parken auf Geh- und Radwegen

Die gleichen Bußgelder bis zu  80 EUR drohen auch den Geh- oder Radwegparkern.

  • Widerrechtliche Parken auf reservierten Parkplätzen

Mit 55 statt bisher 35 EUR schlägt das das widerrechtliche Parken auf einem Schwerbehindertenplatz künftig zu Buche.

  • Neuer Tatbestand: Zuparken eines Ladeplatzes für E-Fahrzeuge

55 EUR muss zahlen, wer einen E-Fahrzeug-Ladeplatz oder einen Parkplatz für CarSharing-Fahrzeuge zuparkt

Zeichen für Elektroauto auf Pflaster

  • „Auto-Posing“

Lärm- und Abgasbelästigung durch unnötiges Laufenlassen von Motoren wird künftig mit 100 statt 20 Euro Bußgeld geahndet werden.

  • Deutlich strengere Regeln für Rettungsgassen-Rowdys

Richtiges Verhalten beim Bilden einer Rettungsgasse – ein für effiziente Rettungsmaßnahmen elementar wichtiges Thema. Dennoch verweigern nach wie vor viele Autofahrer die Beachtung der Regeln des mit der letzten Straßenverkehrsreform im Oktober 2017 neu eingeführten Straftatbestandes des § 323 c StGB.

  • Wer keine Rettungsgasse bildet bzw. deren Bildung behindert, zahlt künftig ein Bußgeld von 200 bis 320 EUR zusätzlich 1-2 Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot on top,
  • und zwar auch dann, wenn die Behinderung keine konkrete Gefahr für Dritte hervorgerufen hat.
  • Wer die Rettungsgasse widerrechtlich nutzt, um schneller voran zu kommen oder sich an ein Einsatzfahrzeug „dranhängt“, zahlt mindestens 240 EUR , erhält zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.

Schutz von Fahrradfahrern ist einer der Reform-Kernpunkte

Mit der missglückten Reform des Bußgeldkatalogs im Frühjahr 2020 verbunden war auch eine Reform einiger Verhaltensregeln der StVO. Diese sollen vor allem dem Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer dienen.

So verbesserte die Reform der StVO den Schutz von Fahrradfahrern im Straßenverkehr.

Wer Fahrräder überholt, muss innerorts obligatorisch 1,5 m Abstand halten, außerorts 2 m.

Außerdem wurde ein spezielles Überholverbotsschild eingeführt, nach dem das Überholen von einspurigen Fahrzeugen (Fahrräder, Motorräder) für mehrstufige Kraftfahrzeuge (PKW, Lkw) verboten ist.

Daneben gibt es für Fahrradfahrer einen eigenen grünen Rechtsabbiegerpfeil , der Fahrradfahrern das Rechtsabbiegen bei roter Ampel erlaubt.

Neben Fahrradstraßen existieren neue Fahrradzonen, in denen maximal Tempo 30 erlaubt ist und in denen Fahrradfahrer weder gefährdet noch behindert werden dürfen.

Aber auch Fahrradfahrer werden künftig härter angefasst. Unerlaubtes Fahren auf dem Bürgersteig kostet künftig 55 statt bisher 10 Euro, mit Gefährdung 80 Euro.

Lastwagen

Vorsicht mit dem toten Winkel! Schritttempo für Lkws beim Rechtsabbiegen

Lkw über 3,5 t dürfen mit Geltung der Reform innerorts beim Rechtsabbiegen zum Schutz von im toten Winkel befindlichen Fahrradfahrern nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Hintergrund: Jedes Jahr sterben Radfahrer in Deutschland, weil Lkw-Fahrer sie beim Abbiegen übersehen. LKW-Fahrer, die dagegen verstoßen, müssen künftig mit 70 EUR Bußgeld rechnen.

Abbieger sollen zu mehr Rücksicht gezwungen werden

Auch Auto- und Motorradfahrer, die beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger nehmen und diese dadurch gefährden, zahlen künftig ein Bußgeld von 140 EUR statt bisher 70 EUR, dazu ein Punkt in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot on top. Radfahrern droht in diesen Fällen ein Bußgeld von 70 EUR und ebenfalls ein Punkt in Flensburg.

Neuerungen führen die Verschärfungstendenzen der letzten Reform fort

Die letzte Reform des Bußgeldkatalogs datiert vom Oktober 2017. Die Reform brachte deutlich schärfere Sanktionen für Handy-Nutzer am Steuer und führte mit § 323 c StGB einen eigenen Straftatbestand für die Blockade von Rettungsgassen und für Gaffer bei Unfällen ein.

Zum Zwecke der besseren Identifizierbarkeit von Kraftfahrzeugführern und in Unkenntnis der gut zwei Jahre später durch die Corona-Pandemie entstehenden speziellen Probleme in Verbindung mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wurde das Fahren mit verhülltem Gesicht (Niqab) als neuer Bußgeldtatbestand eingeführt. In Coronazeiten angesagt, ist deshalb das Fahren mit Mund-Nasen-Schutz - etwa bei Fahrgemeinschaften - zumindest problematisch und dies eine kleine ironische Pointe.

Die Reform tritt voraussichtlich im November in Kraft 

Nach der nun erfolgten Zustimmung des Bundesrats muss die Rechtsverordnung durch Bundesverkehrsminister Scheuer unterzeichnet und anschließend verkündet werden. Der neue Bußgeldkatalog tritt 3 Wochen nach der Verkündung in Kraft. Dies wird voraussichtlich im November, spätestens im Dezember sein. Die Dreiwochenfrist dient der Vorbereitung und Umstellung der Bußgeldbehörden auf die neuen Vorschriften.

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Schlagworte zum Thema:  Bußgeld, Verkehrsrecht