Kurzzeitkennzeichen weitergegeben – kein Versicherungsschutz

Gilt der Haftpflichtversicherungsschutz für Kurzzeitkennzeichen auch wenn ein anderer Halter mit einem Fahrzeug unterwegs ist als der, der im Versicherungsschein aufgeführt wurde?

Der Haftpflichtversicherer, der ein Kurzzeitkennzeichen für einen bestimmten im Versicherungsvertrag genannten Halter ausgestellt hatte, weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer Fahrer mit dem Kurzzeitkennzeichen verursacht hatte. Zu Recht, entschied der BGH.

Versicherungsschutz kann nicht weitergegeben werden

Das OLG Stuttgart hatte bereits ausgeführt, dass die Weitergabe eines Kennzeichens an einen Dritten nicht dazu führt, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag für das Kurzzeitkennzeichen auf den Dritten übergeht oder ausgedehnt wird.

Auf Kurzzeitkennzeichen sei die Rechtsprechung zum Versicherungsschutz roter Kennzeichen für den Kfz-Handel übertragbar, wonach der Versicherungsschutz sich nicht auf Fahrzeuge erstrecke, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers gehört haben.

Für Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen gilt:

  • Sie sollen die Möglichkeit eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut befindliches Fahrzeug für den bestimmten Zweck einer Prüfungs-, Probe- oder Übungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen kann
  • Beim Abschluss des Versicherungsvertrags steht noch nicht fest, um welches Fahrzeug es sich konkret handelt
  • Deshalb ist ein Bezug des Halters zum Fahrzeug Voraussetzung für die Versicherung
  • Vom Versicherungsvertrag können deshalb nur Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters erfasst sein

Das Gericht wies darauf hin, dass im Versicherungsschein ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt werde. Der Wortlaut regle eindeutig, dass die Versicherung für eine ganz bestimmte Person, nämlich diesen Halter, genommen ist.

Missbrauchs- und Betrugsgefahr

Da es offenbar einen verbreiteten Handel mit Kurzkennzeichen gebe, der mit einer Missbrauchs- und Betrugsgefahr einhergehe, habe der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.

(BGH, Urteil v. 11.11.2015, IV ZR 429/14).

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