Fahrradunfall wegen kreuzendem freilaufenden Hund - Haftung?

Freilaufende Hunde sind für Fahrradfahrer oft ein unkalkulierbares Risiko. Kommt es zu einem Unfall, ist der Hundebesitzer normalerweise in der Haftung. Es sei denn, er hat seinen Hund zu 100 Prozent im Griff.

Ein Mann lässt seinen Hund auf einem landwirtschaftlichen Weg frei laufen. Die Leine zog der Hund, der links auf der anderen Seite des Weges lief als sogenannte Schleppleine hinter sich her. Als sich von hinten eine Fahrradfahrerin näherte und klingelte, pfiff der rechtsgehende Mann nach seinem Hund. Doch der reagierte erst einmal nicht.

Fahrradfahrerin sitzt vier Wochen im Rollstuhl

Erst als die Fahrradfahrerin auf Höhe von Hund und Beklagtem war, entschied sich der Hund auf die Seite seines Herrchens zu wechseln. Mit fatalen Folgen.

  • Die Fahrradfahrerin musste stark bremsen und stürzte.
  • Dabei verletzte sie sich so stark am Knie, dass sie vier Wochen im Rollstuhl sitzen musste und sich weitere sechs Wochen nur mit Gehstützen fortbewegen konnte.
  • Haftet der beklagte Mann allein oder trägt die Fahrradfahrerin eine Mitschuld am Unfall, weil sie nicht vorsichtig genug war?

Das LG Tübingen entschied, dass allein der Hundehalter für die Unfallfolgen mit Schmerzensgeld und den Schadensersatz haftete.

Fahrlässiger Hundehalter

Der Hundehalter habe fahrlässig gehandelt,

  • indem er seinen offensichtlich nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem von Radfahrern frequentierten Weg frei laufen ließ.
  • Dass er dabei den Hund die Leine hinter sich herschleppen ließ, erhöht noch seine Fahrlässigkeit.
  • Dazu kommt, dass der Hund auf der anderen Straßenseite lief.

Selbst wenn der Hund unmittelbar auf den Zuruf reagiert hätte, hätte er den Weg kreuzen müssen, was zwangsläufig zu einer Gefahrensituation führt, sobald noch andere Passanten unterwegs sind.

Fahrradfahrerin muss nicht absteigen:

Die Fahrradfahrerin hat sich dagegen nicht fehlerhaft verhalten und sie traf kein Mitverschulden. Sie hatte ja bereits abgebremst und geklingelt. Mehr könne man von ihr nicht erwarten, so das Gericht. Insbesondere nicht, dass sie absteigt und das Fahrrad vorsichtig an Hund und Passant vorbeischiebt.

Fazit: Der Hundehalter haftet für das typisch tierisch unberechenbare Verhalten seines Hundes. Er muss für den gesamten entstandenen Schaden aufkommen.

(LG Tübingen, Urteil v. 12.05.2015, 5 O 218/14).

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