Bei Unfallflucht entscheidet Schadenshöhe über Führerscheinentzug

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – das bringt regelmäßig eine Geldstrafe ein. In Frage kommt sogar eine Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für den Führerscheinentzug ist insbesonders die Höhe des Schadens entscheidend. Es muss sich um einen „bedeutenden Schaden" handeln. Was bedeutet das?

Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten und anderen Beteiligten. Er muss die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen. Unterlässt er das und "schlägt sich in die Büsche" hat er mit ernsten Konsequenzen zu rechnen.

Harte Konsequenzen

Das erfuhr auch ein Fahrer, der wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 800 Euro (40 Tagessätze à 20 Euro) verurteilt worden war. Zudem wurde ihm der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.

Angeblicher Schaden von 1.500 Euro

Begründet wurde der Führerscheinentzug mit einer angeblichen Schadenhöhe von 1.500 Euro. Damit sei ein bedeutender Schaden entstanden, der den Entzug des Führerscheins rechtfertige (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB), argumentierte das Landgericht.

Angeklagter bezweifelt Berechnung der Schadenhöhe

Gegen den Entzug des Führerscheins richtete sich die Revision des Angeklagten, der der Auffassung ist, dass der wirtschaftliche Schaden niedriger sei als vom Gericht festgestellt. Das OLG Hamm folgte der Argumentation des Angeklagten zum Teil.

Landgericht muss wirtschaftlichen Schaden neu berechnen

Die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe litten an einem sog. Darstellungsmangel, so das Gericht. Um die Schadenhöhe zu klären, wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen.

  • Das Landgericht muss mit Hilfe eines Kfz-Sachverständigen die Höhe des Schadens überprüfen, entschied das OLG.
  • Das Gericht bestätigte dabei noch einmal die Schadensgrenze von 1.300 Euro als Voraussetzung für das Entstehen eines bedeutenden Schadens.

Nur zivilrechtlich erstattungsfähige Schäden zählen

Bei der Beurteilung der Schadenshöhe dürfen nur solche Schadenpositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.

(OLG Hamm, Beschluss v. 06.11.2014, 5 RVs 98/14).