Reform des TKMoG soll Bürgerrecht auf schnelles Internet bringen

Das Internet soll endlich überall funktionieren: Homeoffice und Videokonferenzen haben aktuell verdeutlicht, wie wichtig flächendeckende Anbindung an ein „schnelles“ Internet ist. Ausbau und Anspruch auf schnellen Internetzugangsdienst „als angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ sieht eine Reform des Telekommunikationsgesetzes vor.

Es soll nach den Gesetzesplänen ein Anspruch bestehen, am Wohn- oder Geschäftsort mit Telekommunikationsdiensten versorgt zu werden. 

Umsetzung von EU-Richtlinie

Die Idee einer umfassenden Modernisierung und der flächendeckende Ausbau der Versorgung mit Breitband-Internet ist nicht neu, sondern wird seit 2018 in der großen Koalition diskutiert. Zudem ist der vor zwei Jahren beschlossene EU-Kodex für die elektronische Kommunikation bzw. die EU-Richtlinie (EU) 2018/1972 bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Stärkung der Verbraucherrechte – Entschädigungsanspruch bei zu langsamen Internet

Ziele der Reform des Telekommunikationsmodernsierungsgesetzes (TKMoG) sind unter anderem die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität sowie die Förderung der Zugänglichkeit und Sicherheit der Netze und Dienste für die Verbraucher. Für Bürgerinnen und Bürger sollen erschwingliche und hochwertige Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.

Mindestens verfügbar sein sollen Dienste für E-Mails, Anrufe und Videoanrufe, die Nutzung von sozialen Medien, Sofortnachrichtenübermittlung und weiteren Onlinewerkzeugen für das Suchen und Finden von Informationen, Aus- und Weiterbildung, Online-Bestellungen, Arbeitssuche, berufliche Vernetzung, Online Banking und elektronische Behördendienste sowie insbesondere Teleheimarbeit.

Bei Netzdefiziten Minderungs- und Kündigungsrechte

Endnutzer sollen dabei auch einen Minderungsrecht haben, wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit unter der vertraglich vereinbarten zurückbleibt. Alternativ besteht das Recht der kostenfreien, außerordentlichen Kündigung. Voraussetzung nach dem Entwurf ist jedoch eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende“ und vom Anbieter zu vertretene Abweichung (§ 55 TKMoG des Entwurfs).

Zudem sollen die Verbraucher eine Entschädigung erhalten, wenn die Störung nicht innerhalb zwei Arbeitstage behoben ist.

Netzbetreiber müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen

Wenn Netzbetreiber gegen Regeln verstoßen, müssen sie mit hohen Bußgelder rechnen, die laut Entwurf

  • bis zu eine Million EUR,
  • bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen EURbis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen können. 
  • Dies soll der Bundesnetzagentur Reaktionsmöglichkeiten liefern.

Ausbauverpflichtung für Netzanbieter – Ausgleichszahlungen erfolgen aus einem Fördertopf

Weitere Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht:

  • Zum einen sollen regulatorische Anreize für den Ausbau von Netzen mit hoher Kapazität geschaffen werden.
  • Zum anderen soll die Bundesnetzagentur zukünftig unterversorgte Gebiete ermitteln und einen oder mehrere Netzbetreiber verpflichten, diese Gebiete auszubauen, auch in Form von Ko-Investitions- und Open-Access-Modelle.
  • Marktmächtige Unternehmen, etwa die Telekom Deutschland, können dabei Verpflichtungszusagen abgeben und ihr Netz „freiwillig“ für Wettbewerber öffnen. Diese Zusagen müssen „fair, angemessen und nichtdiskriminierend ausgestaltet sowie für alle Marktteilnehmer offen sein“.
  • Hierbei sollen die Ausbaukosten mit einem Umlageverfahren finanziert werden, bei welchem die Netzbetreiber eine Abgabe abführen, welche im Verhältnis zum Jahresumsatz steht.

Nun müssen noch das Kabinett, der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz beschließen. Es soll voraussichtlich ab Oktober 2021 in Kraft treten.

Zum Referentenentwurf auf Netzpolizik.ORG

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