Polizeirecht: OVG bestätigt Pflicht zu Namensschildern

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klagen einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten gegen die Verpflichtung zum Tragen von Namensschildern in der Öffentlichkeit zurückgewiesen. Eine hierdurch bedingte geringfügige Erhöhung ihrer Gefährdungslage hätten Polizeibeamte hinzunehmen.

Das Tragen von Namensschildern durch Polizeibeamte ist den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Land Brandenburg sind Polizisten bereits seit dem Jahr 2013 zum Tragen von Namensschildern auf ihren Dienstuniformen verpflichtet. In geschlossenen Einheiten ist auch eine andere zur Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung gestattet, beispielsweise eine Nummerierung.

Polizisten befürchteten Belästigungen und Nachstellungen

Eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister fühlten sich durch diese Kennzeichnungspflicht in ihren Rechten verletzt und befürchteten insbesondere, durch die leichte Identifizierbarkeit durch Dritte Gefahr zu laufen, Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt zu werden. Sie entschlossen sich daher, gegen das Kennzeichnungsgebot vor Gericht zu ziehen.

Nachvollziehbare gesetzgeberische Ziele

Sowohl vor dem zuständigen VG als auch anschließend beim OVG hatten die beiden Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung der Gerichte verfolgt der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Kennzeichnung das zulässige Ziel,

  • eine größere Transparenz der Polizei bei ihren Einsätzen zu erreichen
  • und eine bessere Bürgernähe der Polizei zu schaffen.
  • Für die Bürger sei eine Identifizierung von Polizeibeamten besonders wichtig, wenn sie glaubten, unrechtmäßig behandelt worden zu sein.
  • Durch Benennung des konkreten Beamten sei eine schnellere und bessere Aufklärung eines solchen Vorwurfs im Interesse beider Seiten gewährleistet.

Identifizierbarkeit birgt spezifische Gefahren

Das Gericht verkannte nicht, dass die Kennzeichnung von Polizeibeamten und die damit verbundene leichtere Identifizierbarkeit im Einzelfall auch eine Gefahrenlage für den betreffenden Polizeibeamten schaffen kann. Das Gericht vertrat insoweit aber die Auffassung, dass

  • jeder Polizeibeamte bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf wissen müsse, dass mit dem Beruf des Polizeibeamten gewisse Gefährdungen verbunden sein könnten.
  • Das Tragen eines Namensschildes erhöhe diese ohnehin bestehende Gefahrenlage nur unwesentlich.
  • Das Gericht verwies darauf, dass beispielsweise Staatsanwälte, Richter und die Bediensteten anderer Ämter ihrer Klientel ebenfalls namentlich bekannt seien und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein könnten.
  • Diese berufsspezifischen Gefährdungen seien hinzunehmen.

Klagen der Polizisten abgewiesen

Das OVG wies daher ebenso wie die Vorinstanz die Klagen der beiden Beamten ab. Die Revision zum BVerwG gegen die Urteile ist noch offen.


(OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 5.9.2018, 4 B.3/17 und 4 B. 4.17)

Hintergrund:

Die Kennzeichnungspflicht von Polizisten im Einsatz ist europaweit umstritten. In Deutschland ist die Kennzeichnungspflicht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachdem die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten in NRW einige Jahre bestand, wurde sie 2017 von der dortigen schwarz-gelben Regierung wieder abgeschafft.

  • Während einige monieren, dass Polizisten durch eine Kennzeichnungspflicht unter Generalverdacht gestellt würden und es an der Zeit sei, Respekt und Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei zu stärken bzw. wiederherzustellen,
  • kritisieren andere die Schutzlosigkeit betroffener Personen, die sich gegen ungerechtfertigte polizeiliche Übergriffe zur Wehr setzen wollen.

Der EGMR hält Kennzeichnungspflicht für unabweisbar

Der EGMR hat den Streit im Prinzip im Jahre 2017 bereits zu Gunsten der Kennzeichnungspflicht von Polizisten entschieden. Anlass der Entscheidung war die Festsetzung einer Fangruppe durch die Polizei nach Beendigung eines Fußballspiels zwischen dem FC Bayern und dem TSV 1860 München. Die Polizei befürchtete gewaltsame Ausschreitungen. Die betroffenen Fans, die sich gegen ihre Festsetzung und auch gegen tatsächlich oder vermeintlich zugefügte körperliche Verletzungen durch die Polizei zur Wehr setzen wollten, hatten rechtlich keine Chance, weil sie die betreffenden Polizisten nicht identifizieren konnten. Die StA stellte die zunächst eingeleiteten Ermittlungsverfahren daher wieder ein.

Der Staat muss Aufklärbarkeit von Übergriffen der Polizei gewährleisten

Der EGMR gab den betroffenen Fans in einer grundlegenden Entscheidung Recht und sprach den Klägern einen Anspruch auf Entschädigung zu, obwohl die Vorwürfe als solche nicht mehr aufklärbar waren. Nach dem Urteil des EGMR hatte der Staat die Rechte der Fußballfans schon dadurch verletzt, dass

  • die zuständigen Behörden es versäumt hatten, durch angemessene organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle eines polizeilichen Übergriffs eine umfassende Aufklärung möglich würde.
  • Ergreife der Staat die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufklärungspflicht nicht, so sei die Einhaltung des Folterverbotes des Art. 3 EMRK sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme anschließend nicht mehr oder nur sehr schwer zu überprüfen.
  • Bereits mit der Verletzung dieser Organisationsverpflichtung verletze auch der Staat im Ergebnis das Folterverbot des Art. 3 EMRK.

Ohne Kennzeichnungspflicht ist Aufklärung nicht möglich

In seiner Entscheidung beanstandete der EGMR besonders das Fehlen einer Kennzeichnungspflicht der Beamten durch Namen oder zumindest durch Nummern. Eine solche Kennzeichnung der einzelnen Polizeibeamten sei unabdingbar, um betroffenen Personen die Aufklärung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsverstöße zu ermöglichen, denn ohne Feststellung der Identität der beteiligten Beamten sei eine Sachaufklärung in der Regel nicht möglich. 


(EGMR, Urteil v. 9.11.2017, 47274/15)


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