Ohne Kleidung:  Rechtswidrige Suizidprävention im Strafvollzug

Zwar dürfen einem Gefangenen Kleidungsstücke zur Suizidprävention weggenommen werden. Keinesfalls ist es jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar, Strafgefangene völlig entkleidet über einen Tag lang in einem Raum festzuhalten, der durchgängig videoüberwacht wird. So lautet ein immerhin beruhigender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Ließ die Hoeneß-Berichterstattung noch den Verdacht aufkommen, soooo schlimm wäre ein Gefängnisaufenthalt auch wieder nicht, lassen aktuelle Medienberichte zum Thema Suizidprävention eher Schlimmstes vermuten. Erst die Weckaktionen im 15 Minutentakt im Fall Middelhoff. Zwecks Suizidprävention werden Gefangenen aber auch tageweise entkleidet.

Inhaftierter randalierte in seine Zelle

Der psychisch auffällige Gefangene war in der JVA Kassel untergebracht. Nachdem die JVA eine im September angesetzte Behandlung in der Zahnarztsprechstunde nicht gewährleisten konnte, trat und schlug der Strafgefangene gegen seine Haftraumtür. Er wurde daher unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum mit durchgehender Videoüberwachung verbracht und dort vollständig entkleidet. Erst am nächsten Tag erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material.

Maßnahme sollte dem Schutz vor Selbstverletzung dienen

Der Beschwerdeführer führte aus, dass es in dem besonders gesicherten Haftraum kühl gewesen sei und er gefroren habe. Aufgrund dessen habe er auch nicht einschlafen können.

Seine Aktion sei gewaltlos gewesen und er habe sich ohne Gegenwehr festnehmen lassen. Die JVA entgegnete, dass der Gefangene nicht zu beruhigen gewesen sei und er habe massive Gegenwehr geleistet. Der Haftraum sei dauerhaft beheizt gewesen und eine weniger einschneidende Maßnahme sei wegen der befürchteten Eigengefährdung nicht in Betracht gekommen. Eine vollständige Entkleidung des Strafgefangenen sei notwendig gewesen, um eine Selbstverletzung durch Kleidungsstücke auszuschließen.

Milderes Mittel: Zurverfügungstellung von leicht reißenden Kleidungsstücken 

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss ausführte, hatte die Vorinstanz die Bedeutung der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verkannt.

  • Zwar erlaube das Strafvollzugsgesetz die Wegnahme einzelner Kleidungsstücke zur Abwendung erheblicher Gefahren, wie beispielsweise einen Suizid.
  • Um dem Gefangenen ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzugs zu degradieren, müsse ihm Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung gestellt werden. 

Landgericht hätte Nachforschungen zur Sachverhaltsaufklärung anstellen müssen

Zudem müsse bei einer kumulativen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen jede einzelne detailliert begründet werden. Auch hätte das Landgericht nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zu Grunde legen dürfen, sondern hätte aufgrund des widersprechenden und nicht abwegigen Vorbringens des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen, um den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.

(BVerfG, Beschluss v. 18.03.2015, 2 BvR 1111/13).

Vgl. zum Thema auch:

Nicht abgetrennte Toilette und 2-3 Mitgefangene

Häftlinge haben Anspruch auf unvoreingenommene medizinische Behandlung

Vogelhaltung im Haftraum bei Untersuchungshaft