Eigenanbau von Cannabis zur Schmerzbehandlung Einzelfall zulässig

Schmerzpatienten dürfen zu therapeutischen Zwecken für den Eigenbedarf Cannabis anbauen. Allerdings müssen zuvor andere Behandlungsmethoden ausgeschöpft sein und es darf kein Zugriff Dritter auf die Pflanzung möglich sein. Das hat das VG Köln entschieden und das BfArM zum Erteilen der Anbau-Genehmigung an 3 der 5 Kläger verpflichtet.

Unvergessen der Tatort, in dem drei Senioren die Münchner Kommissare Batic und Leitmayr mit Haschischplätzchen füttern, die sie für ihre eigene  Arthrose-Behandlung im Haus haben. Nun hat das erste Gericht nachgezogen und den Haschisch-Anbau unter engen Voraussetzungen erlaubt.

Weg frei gemacht zum Anbau eigener Schmerzmittel

Das Verwaltungsgericht Köln hat in fünf Verfahren drei Klägern den Weg frei gemacht zum Anbau eigener Schmerzmittel. Es ging um den Anspruch auf eine Genehmigung, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)  wurde in drei der Verfahren verpflichtet, über die abschlägig entschiedenen Anträge auf Anbaugenehmigung erneut zu entscheiden. In den zwei anderen Fällen hat das Gericht die Klagen abgewiesen.

Erlaubnis zu Erwerb und Konsum von Cannabis bestand bereits

Die Kläger, die unter chronischen Schmerzen leiden, besitzen zwar bereits eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Allerdings werden die hohen Kosten in ihren Fällen nicht von den Krankenversicherungen übernommen. Sie wollen daher die die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie sich den zur Bekämpfung der Schmerzen notwendigen Konsum sonst nicht leisten könnten.

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wollte Anbau nicht genehmigen

Doch ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM abgelehnt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen sei. In drei der Fälle waren sie nach Ansicht des Gerichts unter Vorsitz des Medizinrechtlers Andreas Fleischfresser erfüllt. Die Schmerzpatienten hatten alle anderen möglichen Therapien erfolglos durchlaufen - für sie gibt es keine andere Option außer Cannabis.

Voraussetzungen für den Anbau: Zucht muss unzugänglich für Dritte sein

In den Fällen der erfolgreichen Kläger sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Genehmigung auch deshalb gegeben, weil ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werde kann.

In einem weiteren Verfahren dagegen Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In dem anderen abgewiesenen Fall ging das Gericht davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Diese beiden Klagen wurden abgewiesen.

(VG Köln, Urteile v. 22. Juli 2014,  8.7. 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12 (stattgegeben), 7 K 4020/12 (abgewiesen wegen Wohnsituation), 7 K 5203/10 (abgewiesen wegen Behandlungsalternativen).

Behandlungslücke?

Es stellt sich allerdings die Frage, wieso die Krankenversicherungen in den 3 Fällen die Kosten für die Behandlung, wenn es die letzte in Betracht kommende Behandlungsalternative ist, nicht übernehmen und die Patienten statt dessen zwecks Behandlung abgesicherte Kleinstplantagen betreiben müssen.

Legalize it?

Schon seit längerem fordern Strafrechtsprofessoren auch aus anderen, kriminalpolitischen Gründen die Legalisierung von Cannabis.