Ausschulung eines Berufsschülers wegen unentschuldigten Fehlens

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Berufsschule das Schulverhältnis mit einem nicht schulpflichtigen Schüler beendet, der trotz schriftlicher Ermahnungen mindestens 10 unentschuldigte Fehltage aufweist. Die Ausschulung verstößt auch nur ausnahmsweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der zwanzigjährige Schüler besuchte seit dem Schuljahr 2018/2019 eine Berufsbildende Schule der höheren Berufsfachschule Handel und E-Commerce.

Schulleiter und Klassenleiter ermahnten fehlenden Schüler mehrfach schriftlich

Da er seit Beginn des Schuljahres in 2018 bereits 18 Tage gefehlt hatte, davon an vier Tagen unentschuldigt, ermahnten ihn der Schulleiter und der Klassenleiter erstmals mit Schreiben vom 8. November 2018.

Außerdem gaben sie vor, es müsse ab sofort bei weiteren Fehlzeiten spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gewertet.

Dem häufig fehlenden Schüler wurde die Ausschulung angedroht

Bereits in einem weiteren Schreiben vom 19. November 2018 wurde er wegen zwei weiteren unentschuldigten Fehltagen seit der ersten Mahnung erneut ermahnt. Darüber hinaus wurde ihm bei weiteren zehn unentschuldigten Fehltagen die Ausschulung angedroht. Schließlich wurde er im Juni 2019 aufgrund weiterer Fehlzeiten von der Schule verwiesen.

Seit Beginn des Schuljahres 20 Tage unentschuldigte Fehltage

Insgesamt habe der Schüler seit Beginn des Schuljahres an 64 Tagen, davon 20 Tage unentschuldigt, gefehlt. An fünf Tagen sei er erheblich zu spät gekommen. Mit der Schulsozialarbeiterin habe er sich auch nicht in Verbindung gesetzt, so dass von Seiten des Schulleiters davon ausgegangen werde, dass der Schüler kein Interesse mehr am Schulbesuch habe.

Gegen den Ausschulungsbescheid legte der Schüler Widerspruch ein, welchen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz zurückwies.

Wann ist eine Ausschulung zulässig?

Die darauf vom Schüler erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Ausschulung sei rechtmäßig gewesen und entspreche den gesetzlichen Vorschriften (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BBiSchulO i. V. m. § 54 SchG). Danach könne das Schulverhältnis eines nicht schulpflichtigen Schülers, welcher einen Vollzeitausbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn er trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und angedrohter Ausschulung an mindestens 10 Tagen gefehlt oder mindestens 20 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben.

Zulassungsvoraussetzungen für Prüfung zeitlich kaum realisierbar

Zudem war die Beendigung des Schulverhältnisses verhältnismäßig. Es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht offensichtlich, dass der Kläger in Kürze seinen Abschluss erreichen werde. Der Schüler stand nicht kurz vor den Abschlussprüfungen, da diese im Mai 2020 vorgesehen seien.

Zudem sei unklar, ob er überhaupt zur Prüfung hätte zugelassen werden können. Nach den glaubhaften Angaben des Schulleiters sei es zeitlich kaum mehr möglich, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (die Durchführung eines achtwöchigen Praktikums bzw. das Erstellen einer Hausarbeit) zu erfüllen. Der Schule könne daher nicht weiter zugemutet werden, das Fehlverhalten des Schülers zu dulden.

(VG Koblenz, Urteil v. 19.12.2019, 4 K 989/19.KO).

Weitere News zum Thema:

Inhalt des Ausbildungsverhältnisses

Schulverweigerer können ihren Unterhaltsanspruch verlieren

Amtspflicht der Lehrer, Schülern fachgerecht Erste Hilfe zu leisten

Norm: § 18 Abs. 2 Nr. 2 BBiSchulO (Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen)

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder Ausschluss von der Schule.

(2) Das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden

1.     durch schriftliche Abmeldung,
2.     durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses in Vollzeitbildungsgängen an mindestens zehn, in Teilzeitbildungsgängen an mindestens fünf Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch bei Vollzeitbildungsgängen mindestens 20 Unterrichtsstunden und bei Teilzeitbildungsgängen mindestens zehn Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.

(3) Über die Beendigung des Schulverhältnisses eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers ist der Ausbildende zu benachrichtigen.
 

Schlagworte zum Thema:  Schüler, Verwaltungsakt