Aufsichtspflicht Schule

In der Schule können die sorgeberechtigten Eltern ihren Nachwuchs nicht im Auge behalten. Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Beaufsichtigung der Schüler. Diese leitet sich ab aus der schulrechtlichen Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht auch für volljährige Schüler und bietet Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht bei den minderjährigen Schülern. Doch wie weit geht diese Aufsichtspflicht?

Immer wieder gibt es im Schulbereich Vorfälle, bei denen Schüler zu Schaden kommen. Dann stellt sich meist auch die Frage nach der Aufsichtspflicht der Lehrer. Je nach Tragweite eines Vorfalls kann die Anwort folgenschwer sein.

Aufsichtspflicht Schule: wer ist aufsichtspflichtig?

Aufsichtspflichtig ist zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind (durch Unterrichtszuweisung, freiwillige Übernahme). Wird er durch eine Hilfsperson unterstützt, umfasst seine Aufsichtspflicht auch die Auswahl, die Anleitung sowie den sachgerechten Einsatz dieser Hilfsperson. Darüber hinaus besteht eine Aufsichtspflicht aller Lehrer einer Schule gegenüber allen diese Schule besuchenden Schülern. Der Schulleiter ist für die Organisation der Aufsicht verantwortlich.

Wann und wo besteht Aussichtspflicht?

Zeitlich ist die Aufsichtspflicht beschränkt durch den Unterricht einschließlich der zwischen den Unterrichtsstunden liegenden Pausen sowie andere schulische Veranstaltungen (Klassenfahrten, Schulwanderungen, etc.), auch wenn deren Teilnahme den Schülern freigestellt ist.

Des Weiteren umfasst die Aufsichtspflicht auch eine angemessene Zeit vor und nach Unterrichtsende bzw. Veranstaltung nach den entsprechenden Erfordernissen.

Räumlich beschränkt ist die Aufsichtspflicht auf die schulischen Anlagen bzw. den Ort der Schulveranstaltung.

  • Keine Aufsichtspflicht besteht für den Weg zwischen Wohnung und Schule oder der schulischen Veranstaltung.
  • Wenn sich ein Schüler unerlaubt entfernt, sofern der Lehrer alles ihm Zumutbare unternommen hat, um dies zu verhindern.
  • Bei einer Einverständniserklärung der Eltern in bestimmten Fällen.

Umfang und Zusammenhang mit dem Alter der Schüler

Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt auch

  • von dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler
  • sowie von den räumlichen Gegebenheiten ab.

Art der Ausübung

Die Aufsichtspflicht muss

  • aktiv (bloße Warnungen reichen hierbei nicht aus),
  • präventiv (umsichtig und vorausschauend)
  • und kontinuierlich (grundsätzlich ununterbrochen) erfolgen.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Lehrer jeden einzelnen Schüler ständig im Auge behalten muss.

Lehrer können ihre Augen nicht überall haben

In einem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall, bei dem ein Schüler während des Sportunterrichts mit einem Steinwurf ein nahe stehendes Auto beschädigte, wurde die Schadenersatzklage gegen das Land wegen Verletzung der Aufsichtspflichtverletzung abgewiesen (OLG Frankfurt, Urteil v. 18.01.2010, 1 U 185/08).

Sowohl eine flächendeckende Beobachtung des Schulgeländes als auch eine ununterbrochene Aufsicht aller Schüler sei nicht zumutbar, so das Gericht.

Auch ein Organisationsverschulden der Schulleitung, dass nur eine Lehrerin während des Sportunterrichts im Freien Aufsicht führte, bestand nicht.

Haftung

Personenschäden der Schüler sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgedeckt. Diese umfasst alle Personenschäden und deren Folgen.

  • Hat ein Lehrer jedoch seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen.
  • Soweit es sich um Personen- oder Sachschäden Dritter (siehe Beispiel unter 2) handelt, sind bei öffentlichen Schulen Schadenersatzansprüche wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gegen den Dienstherrn (das Land) gem. § 839 BGB iVm. Art. 34 GG zu richten.

Des Weiteren kann die Verletzung der Aufsichtspflicht sowohl disziplinar- als auch strafrechtliche Folgen haben.


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