Keine grundlose Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind die Gründe für die benötigte Fristverlängerung zu nennen. Ohne Angabe von Gründen darf das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Rechtsstreit verzögert werden soll.

Sowohl für die Einlegung als auch für die Begründung des Rechtsmittels der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil gelten gesetzliche Fristen. Die Einlegung der Berufung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen und die Begründung der Berufung binnen zwei Monaten. Während es sich bei der Einmonatsfrist für die Erhebung der Berufung um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängert werden kann, kann die Frist für die Berufungsbegründung auf Antrag vom Berufungsgericht verlängert werden.

Bei Angabe von Gründen erfolgt regelmäßig einmonatige Fristverlängerung

Dabei kann der Berufungsführer sich in der Regel darauf verlassen, dass eine einmonatige Fristverlängerung gewährt wird. Allerdings muss er - wie der BGH nun klargestellt hat – in seinem Verlängerungsantrag Gründe für die benötigte Fristverlängerung darlegen. Es genügt nicht, ohne Angabe von Gründen pauschal eine Fristverlängerung zu beantragen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass Gründe tatsächlich nicht vorliegen und der Rechtsstreit durch die Verlängerung der Frist nur verzögert werden soll.

Ohne ausreichende Begründung hilft auch ein Wiedereinsetzungsantrag nicht

Diese schmerzvolle Erfahrung musste ein Mann machen, dessen Rechtsanwalt erst einen Tag nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung einen Verlängerungsantrag mit ausreichender Begründung – nämlich seines Urlaubsantritt – bei Gericht eingereicht hatte. Gleichzeitig hatte er zwar einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und sich darauf berufen, dass ihm zuvor vom Berufungsgericht kein Aktenzeichen mitgeteilt worden sei.

Vor Ablauf der Frist sei daher von einer Kanzleimitarbeiterin versehentlich nur eine Anfrage zum Aktenzeichen abgeschickt worden, obwohl er an sich schon einen Verlängerungsantrag habe stellen wollen. Das Berufungsgericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten und wies sowohl den Antrag auf Fristverlängerung als auch den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück. Die dagegen vom betroffenen Mann erhobene Rechtsbeschwerde zum BGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Keine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien

Der BGH sah weder eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch auf wirkungsvollen Rechtsschutz i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.

  • Die fristgerecht eingereichte bloße Anfrage zum Aktenzeichen - selbst wenn man darin einen Verlängerungsantrag sehen wollte –
  • enthielt keine ausreichende Begründung und genügte damit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO,
  • wonach der Berufungskläger verpflichtet ist, erhebliche Gründe für die benötigte Verlängerung darzulegen.

Erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag, der nach Fristablauf eingereicht wurde, wurde eine ausreichende Begründung nachgereicht. Dies war jedoch zu spät, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einerseits und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist andererseits nicht wahlweise in Anspruch genommen werden können.

Fazit: Kann eine Frist nicht eingehalten werden, muss zwingend ein Verlängerungsantrag mit Begründung gestellt werden.

(BGH, Beschluss v. 16.11.2021, VIII ZB 70/20)