Der Schutz von Gerichtsvollziehern vor Gewalt wird verbessert

Gerichtsvollzieher sollen bei der Ausführung ihrer Vollstreckungshandlungen vor Gewalt besser geschützt werden. Die Voraussetzungen zur Einholung von Drittauskünften werden erleichtert. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung werden erhöht und der Pfändungsschutz wird erweitert. Diese Regelungen sieht ein neues Gesetz vor:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 07.05.2021 das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BT-Ds. 346/21) beschlossen.

Bessere Information und Schutz von Gerichtsvollziehern in Gefahrenlagen

In der Vergangenheit sind Gerichtsvollzieher bei der Durchführung ihrer Vollstreckungshandlungen mehrfach Opfer von tätlichen Angriffen der Schuldner geworden. Sie wurden körperlich angegriffen und zum Teil sogar tödlich verletzt. Vor derartigen Gefahrenlagen sollen Gerichtsvollzieher künftig besser geschützt werden.

Oftmals liegen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor, die den Gerichtvollziehern aber bislang nicht zur Kenntnis gelangt sind. Künftig dürfen die Gerichtsvollzieher bei der Polizei Auskünfte über die Schuldner einholen und die Erkenntnisse der Polizei abfragen, ob bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung die Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Durch diesen Informationsaustausch soll den Gerichtsvollziehern ermöglicht werden, besser einzuschätzen, ob sie bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung polizeiliche Unterstützung benötigen. Sollte dies der Fall sein, ist es für sie künftig auch leichter möglich, die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane hinzuzuziehen.

Erleichterte Einholung von Drittauskünften

Die Möglichkeit des Gläubigers, bei dritten Stellen, wie dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Rentenversicherungsträger, Informationen über den Schuldner einzuholen, war bislang daran gebunden, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war oder die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten ließ. Konnte der Schuldner aber gar nicht erreicht werden, weil sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte, dann gab es für den Gläubiger keine Möglichkeit, die Drittauskunft zu erlangen.

Dieses Vollstreckungsdefizit ist durch das neue Gesetz aufgehoben worden und die Rechte der Gläubiger werden gestärkt. Künftig ist es auch dann möglich, durch den Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen zu lassen, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist und deshalb die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist.

Anhebung der Pfändungsfreigrenzen und Erweiterung der unpfändbaren Sachen

Darüber hinaus werden durch das neue Gesetz die Pfändungsfreigrenzen für Weihnachtsgeld, Altersrenten und bestimmte Lebensversicherungen mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung deutlich angehoben und die Liste der unpfändbaren Sachen wird an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst.

So soll sich der Pfändungsschutz künftig unter anderem auch auf die Sachen erstrecken, die der Schuldner oder eine Person, mit der der Schuldner einen gemeinsamen Haushalt führt, für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder die Aus- und Fortbildung benötigt. Ebenso geschützt sind die Sachen, die zur Religionsausübung benötigt werden. Schließlich wird der Pfändungsschutz von Tieren maßvoll erweitert.

Verordnungsermächtigung für Corona-Erleichterungen der Länder

Auch wenn kein Bezug zum Vollstreckungsrecht besteht, hat der Bundestag das Gesetz kurzfristig noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder ergänzt. Durch eigene Rechtsverordnungen können die Länder Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen schaffen für vollständig geimpfte oder genesene Personen.

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