„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“ Dieser Vermerk reicht für ein Mieterhöhungsverlangen aus, selbst wenn im Mietvertrag die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart ist.

Hintergrund

Ein Vermieter wollte die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen. Er verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, die er anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt hatte. Das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters trägt keine eigenhändige Unterschrift und endet mit dem Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“

Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Er ist der Meinung, dass die Mieterhöhung formell unwirksam ist. Denn im Mietvertrag war festgelegt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, also eigenhändig unterschrieben werden.

Entscheidung

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Sein Mieterhöhungsverlangen ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Ein Mieterhöhungsverlangen muss in sog. Textform erklärt und begründet werden (§ 558a BGB). Dies bedeutet, dass die Erklärung dauerhaft wiedergegeben werden kann, die Person des Erklärenden genannt ist und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist. Diese Voraussetzungen wurden hier erfüllt.

Die Mieterhöhung ist auch nicht unwirksam, weil der Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben hatte. Die Klausel, dass Vertragsänderungen und –ergänzungen schriftlich vereinbart werden müssen, greift hier nicht durch. Denn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist keine solche Vertragsänderung oder Vertragsergänzung.

(BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09).