Reduzierter Haftungsmaßstab für Gefälligkeiten

Erbringt ein Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages gegenüber dem Auftraggeber eine Gefälligkeitsleistung, die über den eigentlichen Vertragsinhalt hinausgeht, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ein Handwerker hatte die Montage einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Einfamilienhauses übernommen. Im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit war ein Waschbecken in dem Wohnhaus abgehängt worden. Die Dame des Hauses erkannte die günstige Gelegenheit und ließ ihren Charme spielen. Sie bat den Handwerker um die kleine Gefälligkeit, das Waschbecken wieder anzubringen. Wo er schon mal da sei, gehe das in einem Abwasch. Obwohl kein Fachmann im Anbringen von Waschbecken, erklärte sich der freundliche Handwerker zur geforderten Gefälligkeit bereit. Das hätte er besser nicht getan, denn das Waschbecken rutschte ihm aus der Hand. Das Ergebnis war ein Scherbenhaufen.

Undank ist der Welten Lohn

Die Auftraggeberin fand den Vorgang gar nicht lustig und verlangte von dem Handwerker Schadensersatz für das zerbrochene Waschbecken. Der Handwerker lehnte ab mit der Begründung, für seine Bereitschaft zur Gefälligkeit könne er nicht auch noch bestraft werden. Schließlich habe die Anbringung des Waschbeckens nicht zu seinem Aufgabenkreis gehört, er habe auch nicht die Absicht gehabt, die Anbringung in Rechnung zu stellen.

Das LG hatte kein Verständnis für den Handwerker

Erstinstanzlich wurde der Handwerker zum Ersatz des Schadens verdonnert. Das LG qualifizierte die Abrede zur Anbringung des Waschbeckens als eigenständigen Werkvertrag. Diese Tätigkeit habe der Handwerker auch in Rechnung stellen können. Wer einen solchen Auftrag übernehme, müsse die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. Auch wenn die Anbringung des Waschbeckens nicht Gegenstand des Hauptauftrags gewesen sei, so sei die Beschädigung des Waschbeckens auf ein fahrlässiges Verhalten des Handwerkers zurückzuführen. Aus diesem Gründe sei er zum Schadensersatz verpflichtet.

Haftungsreduktion bei bloßer Gefälligkeit

Dieses Ergebnis wollte der Handwerker nicht akzeptieren und legte Berufung beim OLG ein. Diesmal hatte er mehr Glück. Nach dem des OLG-Senat wurde durch die Bereitschaft des Handwerkers, „mal eben“ ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren kein Werkvertrag sondern ein Gefälligkeitsverhältnis zu begründet. Ein solches Gefälligkeitsverhältnis beinhalte – so die Richter - einen konkludent vereinbarten Haftungsausschluss in Form der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß §§ 690, 599 BGB. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Haftungsreduktion sei nicht erforderlich, da diese einem solchen Gefälligkeitsverhältnis immanent sei. Umgekehrt sei eine ausdrücke Haftungserweiterung erforderlich, wenn die Haftung über grobe Fahrlässigkeit hinausgehen solle (BGH, Urteil v. 14.11.2003, III ZR 87/02).

Haftpflichtversicherung ändert nichts

Der Handwerker besaß eine Haftpflichtversicherung. Dies vermochte an der Rechtsansicht des OLG-Senats jedoch nichts zu ändern. Die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung könne nämlich zu einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge oder in bestimmten Fällen sogar zur Kündigung der Versicherung führen. Außerdem sei häufig eine Selbstbeteiligung vereinbart. Die Inanspruchnahme der Versicherung sei daher für den Handwerker nicht zumutbar. Das OLG ließ den Auftraggeber daher leer ausgehen.

(OLG Celle, Urteil v. 3.4.2014, 5 U 168/13).

 

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