BGH zur Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über -  zumeist aus Zinsgründen erfolgten -  Kündigungsbemühungen von Bausparkassen. Nun entschied der BGH: Eine Bausparkasse ist grundsätzlich zur Kündigung eines Bausparvertrages berechtigt, wenn seit Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen sind und seit Beginn des Bausparvertrages eine feststehende Verzinsung der Ansparsumme vereinbart war.

Feste Verzinsung mit Bonusoption

§ 3 der AGB bestimmte:

  • Das Bausparguthaben wird mit 3 % jährlich verzinst.
  • Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus.
  • Der Zinsbonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabens.
  • Die Höhe des Bonus wurde nach konkret angegebenen Bewertungszahlen von 3,5 bis 4,5 % gestaffelt.
  • Schließlich wurde in den AGB bestimmt, dass der Bausparer den Zinsbonus auch dann erhält, wenn er auf die Zuteilung des Bauspardarlehens vor der ersten Auszahlung verzichtet

Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse

Am 31.7.2003 war der Bausparvertrag zuteilungsreif. Ein Bauspardarlehen nahmen die Bausparer nicht in Anspruch. Im Juli 2015 erklärte die Bausparkasse - von der fortdauernden Zinsverpfllichtung entnervt - die Kündigung des Bausparvertrages. Die Bausparer vertraten die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam und klagten auf Feststellung, dass der Bausparvertrag fortbesteht.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass die Kündigung der Bausparkasse zum Januar 2016 wirksam geworden ist, bestätigt.

Auf Bausparverträge findet Darlehensrecht Anwendung

Der BGH stellte klar, dass die Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Parteien sich nach Darlehensrecht richtet, das auf Bausparverträge grundsätzlich Anwendung findet (BGH, Urteil v. 21.2.2017, XI ZR 185/16) und stützte seine Entscheidung auf die derlehensrechtliche Vorschrift des § 489 BGB.

Gemäß § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB kann der Darlehensnehmer (Bausparkasse) einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz  (§ 489 BGB a.F. „ mit festem Zinssatz“) ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten unter anderem dann kündigen,

  • wenn zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang der Darlehenssumme abgelaufen sind.
  • Gemäß § 489 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Sollzinssatz gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.

BGH hält Kündigung für wirksam

Gemäß dem der Neuregelung entsprechenden und für den streitgegenständlichen Bausparvertrag hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. habe die Bausparkasse den Bausparvertrag wirksam gekündigt, denn

  • das von den klagenden Bausparern der Bausparkasse gewährte Darlehen weise einen festen Zinssatz auf,
  • indem der Guthabenzins bei Vertragsschluss gemäß den AGB der Bausparkasse für die Dauer der Ansparphase auf 3 % festgelegt worden sei. 

Auch die Bonusoption enthält einen festen Zinssatz

Die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung durch Inanspruchnahme des Zinsbonus ändert nach Auffassung des Senats nichts daran, dass sich in den Parteien ein fester Zinssatz vereinbart worden ist,

  • weil auch in diesem Fall der Darlehenszins für die gesamte Laufzeit von Anfang an als feststehende Prozentzahl bereits bei Vertragsschluss durch die AGB festgelegt sei.
  • Der BGH stellte insoweit klar, dass die Neufassung des § 489 Abs. 1 BGB mit der Formulierung „gebundener Sollzinssatz“ anstelle der ursprünglichen Formulierung „fester Zinssatz“ inhaltlich keine Änderung bedeutet. Mit der Neuformulierung sei lediglich eine Angleichung der Wortwahl an die EU-Verbraucherkreditrichtlinie erfolgt.

Auch die übrigen Kündigungsvoraussetzungen sind erfüllt

Schließlich stellte der BGH klar, dass seit Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung die vom Gesetz geforderten zehn Jahre vergangen waren,

  • denn der Bausparvertrag sei im Juli 2003 erstmalig zuteilungsreif gewesen.
  • Mit Ereichen der Zuteilungsreife sei von einem vollständigen Empfang des Darlehens auszugehen. 

(BGH, Urteil v. 10.7.2018, XI ZR 135/17)

Anmerkung:

In seiner Entscheidung hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der entschiedene Fall nicht mit der Konstellation vergleichbar ist, bei der Bausparer einen zeitlich begrenzten Verzicht auf die Gewährung eines Bauspardarlehens erklärt und die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen, da sich in diesem Fall der Vertragszweck (wohnungswirtschaftliche Verwendung) ändert (BGH, Beschluss v. 25.7.2017, XI ZR 116/17).


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Schlagworte zum Thema:  Zinsen, Vertrag, Unwirksamkeit, Bausparkasse