Unterhalt: Mehrbedarf und Sonderbedarf

Beim Kindesunterhalt kämpfen getrennten lebende Eltern oft erbittert. Gerade außer der Reihe anfallende Kosten sind ein potenzieller Streitpunkt. Bei besonderen Anlässen oder Zusatzkosten wie etwa Klassenfahrt oder im Unterricht verwendete IT-Geräte stellt sich die Frage, ob sie die Ansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhöhen. Wichtig ist dabei auch, ob es sich um Mehrbedarf oder Sonderbedarf handelt.

Die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen umfassen den Elementarbedarf von Kindern. Daneben kann noch ein Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf entstehen, der gesondert geltend gemacht werden muss. Das führt oft zu Diskussionen über Aufwendungen für Flötenunterricht, Klassenfahrten oder Nachhilfeunterricht.

Mehrbedarf zum Unterhalt

Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07).

Es muss sich hierbei um andauernde Mehrausgaben handeln, die gemäß § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, z.B.

  • Krankenversicherungsbeiträge,
  • Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts,
  • Nachhilfekosten  
  • Förderung des künstlerischen Talents des Kindes (BGH, Urteil v. 11.04.2001, XII ZR 152/99)
  • und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes
  • auch Studiengebühren sind nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
  • privater Nachhilfeunterricht begründet einen Mehrbedarf des Kindes, wenn für die Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten gewichtige Gründe vorliegen (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.6.2020, 4 UF 176/19).

Wann kann Mehrbedarf geltend gemacht werden?

Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist. Der betreuende Elternteil kann den Mehrbedarf für ein Kind daher nur geltend machen,

  • wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und
  • die – anteiligen – Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist Maßstab bei der Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang der anfallende Mehrbedarf zumutbar und erstattungsfähig ist.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. der betreuende Elternteil hat die Mehrkosten darzulegen und zu beweisen. 

Da der Mehrbedarf kalkulierbar ist, kann er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden

Wie ist der Mehrbedarf des Kindes zu belegen?

Um den Bedarf zu belegen, bedarf es einer Darlegung, mit der die Höhe der fortlaufenden Kosten bzw. bei unregelmäßigen Kosten die tatsächlichen Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum detailliert und nachprüfbar aufgeschlüsselt werden (BGH, Urteil v. 11.04.2001, XII ZR 152/99).

Wer muss den Mehrbedarf erfüllen?

Der Mehrbedarf muss als Zuschlag zur monatlichen Unterhaltsrente geltend gemacht werden. Für regelmäßigen zusätzlichen Mehrbedarf haftet in der Regel allein der barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist. Anderenfalls – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen und einer Interessenabwägung – kann auch der betreuende Elternteil an den Kosten gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beteiligen sein.

Sonderbedarf betrifft eine unterhaltsrechtliche Ausnahmesituation

Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden.

Sonderbedarf ist ein

  • unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB,
  • der nicht auf Dauer besteht 
  • nicht vorhersehbar waren, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten.
  • und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.

Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme und wird eher selten zugestanden, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern auch für den Sonderbedarf anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.

Sonderbedarf sind z.B.

  • unvorhergesehene Krankheitskosten,
  • die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung können einen Sonderbedarf begründen, soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.6.2020, 4 UF 176/19).
  • die Erstausstattung eines Neugeborenen
  • von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine stationäre Behandlung
  • mobile Geräte wie tablets, die für den Unterricht nötig sind
  • notwendige Kosten für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs,
  • Verfahrenskostenvorschuss (BGH, Beschluss v. 04.08.2004, XII ZA 6/04).
  • oder die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs

Was in der Regel nicht als Sonderbedarf akzeptiert wird:

Nicht als Sonderbedarf angesehen werden in der Regel:

  • Schulbücher,
  • Urlaubskosten.

Strittig sind

  • Nachhilfestunden,
  • Kosten der Kommunion oder Konfirmation.

Faustregel: Je kleiner die monatliche Unterhaltsrente ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da bei geringen laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung eher ausgeschlossen ist, als wenn regelmäßig monatlich großzügige Beträge zur Verfügung gestellt werden.

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Schlagworte zum Thema:  Kindesunterhalt, Rechtsanwalt, Unterhaltspflicht