Verstoß gegen Schulpflicht: Mutter eines hartnäckigen Schulschwänzers muss in Haft
Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmer mehr, sagte sich das OLG und wurde recht deutlich, um Hänschen eine letzte Chance einzuräumen, seiner allgemeinen Schulpflicht nachzukommen. Es verurteilte seine Mutter wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht zu einer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung, der gesetzlich möglichen Höchststrafe.
16-jähriger Schulschwänzer hatte Wissenstand eines Viertklässlers
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Mutter hatte ihren minderjährigen, schulpflichtigen Sohn in einem Zeitraum von 4 Monaten insgesamt an 37 Tagen nicht zur Schule geschickt.
Zum Zeitpunkt des Landgerichtsurteils stand der Sohn auf dem Wissenstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen.
Mutter verstößt gegen § 182 HSchG
Die Eltern schulden aus ihrem Erziehungsrecht dem Kind die Teilnahme an der Schule, das bedeutet, sie haben alle Handlungen durchzuführen, die bis zur Übergabe des Kindes in schulische Obhut notwendig sind.
§ 182 (Hessisches Schulgesetz) HSchG regelt das Recht des Kindes zur Teilnahme an den Bildungsmöglichkeiten, die der Staat zur Verfügung stellt und die strafbewehrte Pflicht der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder an einer derartigen Entwicklungsmöglichkeit teilnehmen können.
Bereits im Jahr 2003/2004 hatte der Schüler mehrmals unentschuldigt gefehlt und während seiner Anwesenheit permanent den Unterricht gestört, Mitschüler provoziert und Lehrer beleidigt. Gespräche mit den Lehrern und dem Jugendamt lehnten die Eltern ab. Da der Sohn ab 2007 dem Unterricht die meiste Zeit fernblieb, wurde die Angeklagte zu Geldstrafen und schließlich zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, was jedoch zu keinem veränderten Verhalten führte.
Keine erfolgreiche Erziehungsergebnisse
Ein halbes Jahr nach der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge durch das Jugendamt, riss der Sohn nach Angaben seiner Mutter aus und ist seitdem unbekannten Aufenthalts. 2009 war ein anderer Sohn der Angeklagten, bei dem sie in ähnlicher Weise ihre erzieherischen Verpflichtungen vernachlässigt hatte, wegen zahlreicher Straftaten zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Jugendstrafe verurteilt worden. Im gleichen Jahr wurde auch gegen den jüngsten Sohn Anklage wegen Raubes erhoben.
Motive sind für die Erfüllung des Tatbestand nicht entscheidend
Die Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes, seinem Recht auf Bildung und der Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger, befand der Senat in seinem Beschluss.
Dieser staatliche Schutzauftrag werde durch die allgemeine Schulpflicht gewährleistet, welche das Erziehungsrecht der Eltern in zulässiger Weise beschränkt. Die Eltern müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder am Schulunterricht teilnehmen und daher alle Handlungen durchführen, die bis zur Übergabe des Kindes in die schulische Obhut dafür notwendig sind.
Strafrechtliche Ahndung als ultima ratio bei nachhaltiger Gefährdung des Kindeswohls
Da die milderen Maßnahmen, wie etwa der teilweise Sorgerechtsentzug, im Vorfeld nicht erfolgreich waren, sei die Festsetzung der gesetzlichen Höchststrafe nicht zu beanstanden.
(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 18.03.2011, 2 Ss 413/10).
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