Nacheheliche Solidarität: Halbe Rolle rückwärts im Unterhaltsrech

Die Unterhaltsrechtsreform 2008 hat den nachehelichen Unterhalt rasant heruntergefahren und gesellschaftliche Veränderungen im Zeitraffer umgesetzt, für die die Voraussetzungen teilweise noch nicht gegeben waren.

Für Ex-Ehefrauen mit klassischer Arbeitsteilung sah es plötzlich zappenduster aus. Für langjährige Ehen soll nun nachjustiert werden.

Ex-Frauen aus Ehen nach klassischem Modell im Regen

Ein neues Gesetzesvorhaben reagiert auf anhaltende Kritik an der Situation von Ex-Ehefrauen aus Ehen nach klassischem Rollenmodell. Sie stehen oft recht plötzlich vor existenziellen Veränderungen und ungeahnt massiven materiellen Einschnitten. Jetzt soll es Korrekturen geben.    

Unterhaltsrechtsreform für langjährigen Ehe entschärfen

Die Bundesregierung will das Unterhaltsrecht für Geschiedene im Fall einer langjährigen Ehe nachbessern. Künftig soll bei einer Scheidung die Dauer einer Ehe stärker berücksichtigt und so ein sozialer Abstieg vor allem von Frauen verhindert werden.

Familienarbeit honorieren
Geschiedene Frauen, die wegen der Familienarbeit - also Haushalt oder Kinderbetreuung - ihre eigene Berufstätigkeit zurückgestellt oder nicht weiterentwickelt haben, können damit rechnen, mehr und länger Unterhalt von ihrem Ex-Mann zu bekommen, wenn sie lange verheiratet waren. Doch auch die reine Ehedauer soll eine vertrauensschützende Rolle spielen.

Nachjustierung der Reform

Mit dem geplanten Gesetzentwurf erfolge eine Nachjustierung der Reform des Unterhaltsrechts von 2008. Die Rechtsexpertin der Unionsfraktion, Ute Granold (CDU), betonte: «Wir wollen, dass Ehefrauen, die vor langer Zeit geheiratet haben, im Fall einer Scheidung nicht ins Bodenlose fallen.»

Juristische Sturzgeburt nahm berufliche Gleichberechtigung vorweg

Mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts vor fünf Jahren war die «nacheheliche Solidarität» auf ein Minimum beschränkt worden. Damit sollte die frühere Praxis nach dem etwas klischeehaften Motto «einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin» beendet werden.

Bemängelt wurde damals, dass oft der Mann bis ans Lebensende zahlen musste, damit die Ex-Partnerin nach der Scheidung keine Abstriche machen muss. Es sollte dem Trend zur 2. und 3. Ehe, den immer häufiger werdenden Familienneugründungen und den materiellen Bedürfnissen von Kindern und der Ehefrau in einer neuen Ehe Rechnung getragen werden.

Zweit-Ehe und -Familie auf Kosten der 1. Ehefrau

Seit der Reform sind Ehepartner nach einer Trennung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Für die Lebensplanung der klassischen Ehefrauen kam diese recht überstürzte Neuorientierung im Familienrecht aber ebenso unvorhersehbar wie radikal zum Tragen. Nach jahrzehntelanger Arbeitsteilung in Sachen Familienarbeit und Erwerbstätigkeit standen sie nun vor dem Nichts und einem Minijob.

Mit den Änderungen beim Unterhaltsrecht wurde Frauen auch signalisiert, erwerbstätig zu bleiben, da sie durch eine Eheschließung allein nicht mehr abgesichert sind. Zumal inzwischen auch Maßnahmen auf den Weg gebracht wurden, um die Erwerbstätigkeit von Müttern zu erhöhen. Für viele ältere Ehefrauen kam dies Signal aber zu spät, um sich auf die rechtlichen Konsequenzen einzustellen.

Ohne Ehebedingte Nachteile keinen Unterhalt?

Viele Gerichte stellten für die Gewährung von Unterhalt allein darauf ab, ob sich für die Frauen ehebedingte Nachteile nachweisen lassen. Dies sei etwa der Fall, wenn eine Ehefrau nach Ausbildung und erfolgreichem Berufseinstieg die Karriere abbrach, weil sie Kinder bekam und zu Hause blieb.

Ehedauer soll unterhaltsrechtlich höhere Bedeutung bekommen

Doch selbst beim Fehlen solcher Nachteile könne eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs unzulässig sein, wenn dies mit Blick auf die gebotene nacheheliche Solidarität vor allem bei Ehen von langer Dauer "unbillig" erscheine, heißt es nach Angaben des Blattes in dem Gesetzentwurf. Deshalb müsse in Zukunft in jedem Fall auch die Dauer der Ehen berücksichtigt werden.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Ehegatte, Scheidung, Familienrecht