EU-gerichtliche Zuständigkeit für Umgangsklage von Großeltern

Wie und wo ist das Umgangsrecht von Großeltern durchsetzbar, wenn Landesgrenzen sie von ihren Enkeln trennen? Der EuGH entschied: Auch wenn es die Großeltern sind, die in einem internationalen Sachverhalt ein Kindes-Umgangsrecht erstreiten wollen, gilt die Brüssel-IIa-Verordnung. Daher müssen sie am Wohnort des Kindes, aus ihrer Sicht also im Ausland, klagen.

Für die Mitgliedsstaaten der EU gilt seit März 2005 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (kurz: Brüssel-IIa-VO).

Dies bedeutet etwa für eine Umgangs- oder Sorgerechtsentscheidung, dass zwecks Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte ein Gericht – grds. das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige – entscheidet.

Es kann für Kläger durchaus von Nachteil sein, wenn der Gegenstand ihrer Klage von der Brüssel-IIa-VO erfasst wird, da sie damit zur Klage in einem anderen Land gezwungen sein können, was den Zeit- und Kostenfaktor in die Höhe treibt und je nach Ressourcen das Unterfangen undurchführbar erscheinen lassen kann.

Wessen Umgangsrecht erfasst ist, ist in der EU-Verordnung Brüssel-IIa nicht konkretisiert

Diese Brüssel-IIa Verordnung, die dazu führen kann, das ein Verfahren in ein anderes Land verlagert wird, gilt u.a. für Umgangsrechte. Sie äußert sich aber nicht dazu, wessen Umgangsrechte gemeint sind.

  • Sind es nur solche der Elternteile im Verhältnis zu ihren Kindern oder
  • kann es auch um Umgangsrechte anderer Personen gehen, insbesondere ein großelterliches Umgangsrecht?

Diese Frage war wichtig in einem Rechtsstreit, der in Bulgarien von einer Großmutter initiiert wurde, die ihren in Griechenland lebenden, inzwischen 16-jährigen Enkel regelmäßig sehen wollte. Für die Großmutter wäre es von Vorteil gewesen, wenn großelterliches Umgangsrecht nicht erfasst würde, dann hätte sie in Bulgarien klagen können. 

Enkel in Griechenland, Oma in Bulgarien, Umgangsklage vor bulgarischem Gericht erhoben

Die Ehe ihrer Tochter mit dem griechischen Vater des Kindes war gescheitert und geschieden. Seitdem lebte der Junge bei seinem Vater in Griechenland, der vor einem griechischen Gericht das alleinige Sorgerecht erstritten hatte. Die Frau wollte gern erreichen, dass ihr Enkelsohn sie

  • regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie
  • zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen darf.

Der Vater sah das nicht positiv.

Nach Brüssel-IIa-VO sind Gerichte des Landes zuständig, in dem das Kind wohnt

Die bulgarischen Gerichte erster und zweiter Instanz hielten sich für die Klage der Großmutter für unzuständig. Die Streitigkeit sei nach der Brüssel-IIa-VO zu entscheiden, weil nach ihrer übereinstimmenden Ansicht auch das Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln unter dies Verordnung fielen. Die Brüssel-IIa-VO aber bestimmt das Gericht in dem Land für zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das wäre in diesem Fall Griechenland.

Weiter Weg einer bulgarischen Großmutter: 3. Instanz legt EuGH die Frage vor

Die engagierte Großmutter gab nicht auf und legte Kassationsbeschwerde in der nächsthöheren Instanz ein, die sich jedoch der Meinung ihrer Kollegen in den Vorinstanzen anschloss. Zur endgültigen Klärung legten die Richter die Frage der Zuständigkeit dem EuGH vor. Dieser traf mit seinem Urteil v. 31.5.2018 die für die Großmutter unerfreuliche Entscheidung, die sich bei den bulgarischen Gerichten bereits durchgesetzt hatte.

Umgangsrecht bezieht sich auch auf andere für das Kind wichtige Personen

Die EuGH-Richter nehmen in der Begründung ihrer Entscheidung eine ausführliche Auslegung des Begriffs „Umgangsrecht“ in der Brüssel-IIa-VO (Art.1 Abs. 2a, Art.2 Nr. 7,10) vor. Sie inspizierten Wortlaut, Systematik und Ziele der Verordnung und schauten sich dabei v.a. die Vorarbeiten zur Verordnung und andere Rechtsakte des Unions- und Völkerrechts an.

Ausschlaggebend für den EuGH war letztendlich, dass sich der Unionsgesetzgeber gegen eine explizite Beschränkung des Umgangsrechts auf Elternteile entschieden hat. Er kam daher zu dem Ergebnis, dass

  • das Umgangsrecht weit auszulegen ist,
  • nicht nur das elterliche Umgangsrecht erfasst ist, sondern
  • auch das anderer Personen, bei denen eine laufende persönliche Beziehung für das Kind wichtig ist.
  • Das gilt insbesondere für Großeltern. 

EuGH hat weite Umgangsrecht-Auslegung bestätigt und Großmutter enttäuscht

Was in der deutschen (Kommentar-) Literatur bereits einhellig seit Jahren gilt, ist nun eindeutig für alle Mitgliedsstaaten entschieden. Rechtssicherheit ist damit gewonnen. Nur die bulgarische Großmutter hat Geld, Nerven und gemeinsame Zeit mit ihrem Enkelsohn verloren. Ein griechisches Gericht mit ihren Umgangsrechts-Wünschen anzurufen, lohnt sich kaum noch. Für sie ist zu hoffen, dass der junge Mann, sobald er volljährig ist, seine Oma freiwillig besuchen kommt.

(EuGH, Urteil v. 31.5.2018, C-335/17).

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Umgangsrecht der Großeltern

Der Dreh- und Angelpunkt ist hier das Kindeswohl und bei der Frage, ob das Umgangsrecht der Großeltern dem Wohl des Kindes dient, ist eine Abwägung der Interessen des Kindes, der Eltern und der Großeltern vorzunehmen.

Im Falle eines Konflikts zwischen Eltern und Großeltern sieht die Rechtsprechung die Gefahr, dass dieser negative Folgen für das Kind haben könnte, das in einen Loyalitätskonflikt gedrängt zu werden droht.

  • Für eine solche Schlussfolgerung bedarf es aber der gerichtlichen Feststellung eines tatsächlich bestehenden nachhaltigen und tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern und den Großeltern.
  • Eine ablehnende Haltung, die erkennbar ohne nachvollziehbare Gründe dargetan wird, reicht nicht für einen Umgangsausschluss aus.

Als nicht nachvollziehbarer Grund wurde beispielsweise der Vortrag angesehen, dass die Großeltern nicht die Schulaufgaben mit dem Kind am einzigen Umgangsnachmittag machen würden oder das Kind im Bildungsbereich während der Umgangszeit nicht im Sinne des Elternteils förderten.

Als nachvollziehbare Gründe wurden demgegenüber etwa angesehen, dass die Großeltern sich dem Kind ohne Zustimmung des Elternteils eigenmächtig im Sinne einer Art "Nachstellung" versucht hatten zu nähern.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium