Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder

Zum 1.1.2024 ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330) in Kraft getreten, womit sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erheblich erhöht hat.

Unter Mindestunterhalt versteht man den Betrag, der einem minderjährigen Kind zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen muss (Existenzminimum von Kindern). Der Betrag wird in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt, die zum Jahreswechsel nun zum 6. Mal angepasst wurde. Die Erhöhung des Mindestunterhalts trägt dem Umstand Rechnung, dass die Lebenshaltungskosten gestiegen sind und das Bürgergeld deutlich angehoben wurde. Damit ist auch der Betrag anzupassen, der einem minderjährigen Kind als Existenzminimum zur Verfügung stehen muss.

Der Mindestunterhalt wird nach Altersgruppen gestaffelt und wurde wie folgt erhöht:

  • in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) von 437 EUR auf 480 EUR,
  • in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres) von 502 EUR auf 551 EUR und
  • in der dritten Altersstufe (Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) von 588 EUR auf 645 EUR.

Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Familiengerichte

Ausgehend vom Mindestunterhalt wird in der sog. Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder festgelegt. Während diese Bedarfssätze in der geringsten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) dem Mindestunterhalt entsprechen, werden sie in den folgenden Einkommensgruppen je prozentual erhöht. Ausgehend von diesen Bedarfssätzen wird in der Praxis der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegenüber einem Elternteil ermittelt, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt.

Darüber hinaus dient der Mindestunterhalt als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen, die von den Jugendämtern in den Fällen erbracht werden, in denen ein barunterhaltspflichtiges Elternteil nicht leistungsfähig ist oder die Unterhaltsleistungen verweigert.

Üblicherweise wird der Mindestunterhalt alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums neu festgelegt, denn Bezugsgröße ist das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum, das ebenfalls alle 2 Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen wird. Mit der 6. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde aber von einer Festlegung auch für das Jahr 2025 bewusst abgesehen. Aufgrund der in den vergangenen 4 Jahren aufgetretenen Preisentwicklung lässt sich eine Prognose über einen Zeitraum von 2 Jahren kaum verlässlich anstellen. Vielmehr ist eine jährliche Festlegung des Mindestunterhalts erforderlich.

Reform des Unterhaltsrechts geplant

Unterhaltspflichtige Väter und Mütter werden durch die Erhöhung zusätzlich belastet. Nach den Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums soll die Unterhaltslast zwischen den Eltern aber künftig fairer verteilt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, Betreuungsleistungen übernimmt. Der Gesetzentwurf hierzu bleibt abzuwarten.

Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Familienrecht