Erbeinsetzung des Ehegatten: nach 1 Jahr Trennung unwirksam

Wenn sich Ehepartner scheiden lassen, verlieren sie ihr gesetzliches Erbrecht. Testamente und Erbverträge, in denen der andere Ehegatte zum Erben eingesetzt ist, werden unwirksam. Was aber, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Ablebens eines der Ehepartner noch nicht „durch“ war? Und hilft es, wenn es zu einer Versöhnung kam?

Wenn sich Ehepartner scheiden lassen, verlieren sie damit automatisch ihr gesetzliches Erbrecht nach dem Ehepartner (§ 1933 BGB). Die Testamente und Erbverträge, in denen der andere Ehegatte zum Erben eingesetzt ist, werden unwirksam (§§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB). Besteht noch eine erbrechtliche Chance, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Ablebens eines der Ehepartner noch nicht rechtswirksam war?

Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung im Erbvertrag

Das OLG Stuttgart hat in einer solchen Fallkonstellation entschieden, dass bereits ein einjähriges Getrenntleben der Ehegatten zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers ausreicht, um die Unwirksamkeit des Testaments oder Erbvertrags zu bewirken.  

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Frau nach 22 Jahren Ehe die Scheidung eingereicht. Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag ausdrücklich zugestimmt. In einem 1987 geschlossenen Erbvertrag hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Vollerben eingesetzt.

Ehemann stirbt vor Abschluss des Scheidungsverfahrens

  • Bis zum Ableben des Ehemannes war es allerdings noch nicht zu einer Einigung über alle Scheidungsfolgen gekommen,
  • sodass die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden war, als der Ehemann plötzlich verstarb.

Daraufhin beantragte die Witwe flugs die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies, was das Nachlassgericht jedoch ablehnte, weil die Voraussetzungen der Scheidung vorlägen.

Kein Erbschein trotz Erbvertrag

Auch das daraufhin angerufene Oberlandesgericht hielt die Alleinerbeinsetzung der Frau für unwirksam. Zwar sei die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht rechtskräftig geschieden worden. Die Scheidungsvoraussetzungen hätten aber vorgelegen.

Beide Ehegatten hätten ihren Trennungswillen geäußert und seit mehr als einem Jahr nicht mehr gemeinsam unter einem Dach gelebt. Im Übrigen habe der Mann dem Scheidungsantrag der Frau zugestimmt und damit deutlich gemacht, dass er an der Ehe nicht mehr festhalten wolle. Damit stehe das Getrenntleben von mindestens einem Jahr der Auflösung der Ehe gleich, sodass die Frau nicht Alleinerbin geworden sei.

Verlust des Erbrechts, wenn Scheidungsvoraussetzungen vorlagen

Die Vorschriften der §§ 2077 Abs. 1, 2279 Abs. 2 BGB setzen die Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers voraus, um die Erbeinsetzung des Ehegatten durch Testament oder Erbvertrag unwirksam werden zu lassen.

  • Der Auflösung der Ehe ist es gleichgestellt,
  • wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren
  • und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Im Falle gesetzlicher Erbfolge bestimmt § 1933 BGB den Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts unter den gleichen Voraussetzungen.

Kein Ausweg: Trotz Wohnsitzverlegung ins Ausland gilt deutsches Erbstatut

Der Fall weist eine prozessual wie materiellrechtlich relevante Besonderheit auf: Da die Eheleute vor Jahren ihren Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt hatten, wollte die Ehefrau lieber liechtensteinisches Recht angewendet wissen. Dem widersprach das Oberlandesgericht: Da beide Eheleute deutsche Staatsangehörige seien, sei deutsches Recht anzuwenden.

  • Gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsfolge von Todes wegen somit deutschen Recht, soweit nicht im Ausland belegene Nachlassgegenstände in Rede stehen (Art. 3a Abs. 2 EGBGB).
  • Ob die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, war damit entgegen der Auffassung der Witwe nicht nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen, sondern nach deutschem, auch wenn die Scheidungsklage in Liechtenstein eingereicht worden war und der Erblasser dem Scheidungsantrag in der dortigen mündlichen Gerichtsverhandlung zugestimmt hatte.

Diese im Ausland vorgenommenen Prozesshandlungen seien funktionell gleichwertig mit denen, die § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB verlange.

Scheidungsantrag von keiner Seite zurückgenommen

Da weder der Mann bis zu seinem Tod seine Zustimmung widerrufen, noch die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen hatte, lagen somit die  materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung zum Zeitpunkt des Versterbens des Mannes (auch) nach deutschem Recht vor. Dementsprechend beurteilte sich die Unwirksamkeit der erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau hier nach §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Angebliche Wiederversöhnung ohne Belang: Scheitern der Ehe nicht relevant

Auf die Behauptung Witwe, sie und ihr Mann hätten sich zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Absicht gehabt, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, kommt es nach Ansicht der Stuttgarter Richter nicht an. Denn angesichts der langen Trennungszeit von über zweieinhalb Jahren zum Todeszeitpunkt war vorliegend das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB nicht zu überprüfen, weil die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB eingreift.

§ 1566 Abs. 1 BGB = „Zwingende Beweisregel”

Nach dieser Gesetzesnorm wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese Voraussetzungen lagen zum Todeszeitpunkt des Erblassers vor. Die - behauptete - Wiederannäherung der Eheleute und das Anstreben einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ändert hieran nichts.

Ein kurzzeitiges Zusammenleben in einer Wiederversöhnungsphase“ wäre überdies unschädlich und würde den Ablauf der in § 1566 BGB bestimmten Fristen nicht hindern (§ 1567 Abs. 2 BGB).

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.10.2011, 8 W 321/11).

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